Volltext:
Kammergericht Berlin
Beschl. v. 13.07.2023
10 W 77/23
Internationale Zuständigkeit bei Trustpilot-Klagen

Die Entscheidung im Überblick

  • Gericht: Kammergericht Berlin, 10. Zivilsenat
  • Aktenzeichen: 10 W 77/23 (Vorinstanz: LG Berlin, Az. 27 O 155/23)
  • Entscheidung: Beschluss vom 13.07.2023
  • Parteien: Anonymisiertes Unternehmen (Antragstellerin / Beschwerdeführerin) gegen Trustpilot A/S, Kopenhagen (Antragsgegnerin / Beschwerdegegnerin)
  • Ergebnis: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Deutsche Gerichte sind mangels internationaler Zuständigkeit unzuständig; es gilt die wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte von England und Wales.
  • Kernaussage: Der Abschluss eines Nutzungsvertrages mit einem Social-Media- bzw. Bewertungsportal erfolgt nach allgemeiner Lebenserfahrung digital durch Aufnahme der Nutzung und Akzeptanz der AGB. Eine in den Nutzungsbedingungen von Trustpilot (Business Terms) enthaltene Klausel, die für sämtliche Streitigkeiten die Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales vorsieht, führt zur internationalen Unzuständigkeit deutscher Gerichte.
  • Streitwert: 20.000,00 €

Wiedergabe nach der beglaubigten Abschrift. In der Abschrift geschwärzte bzw. anonymisierte Passagen sind mit […] gekennzeichnet.

BESCHLUSS

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[Antragstellerin] – Antragstellerin und Beschwerdeführerin –

gegen

Trustpilot A/S, Pilestræde 58, 1112 Kopenhagen, Dänemark – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin –

hat das Kammergericht – 10. Zivilsenat – durch den Richter am Kammergericht […], den Richter am Kammergericht […] und den Richter am Kammergericht […] am 13.07.2023 beschlossen:

  1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 06.04.2023 - 27 O 155/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

GRÜNDE:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der verfahrensgegenständlichen Warnhinweise der Antragsgegnerin in Bezug auf fragliche gefälschte Bewertungen auf dem von der Antragsgegnerin betriebenen Bewertungsportal ist unzulässig, da dem angerufenen Gericht aufgrund einer getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung die internationale Zuständigkeit fehlt.

Das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit als eigene Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens und damit auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.09.2015 - XII ZB 635/14 -, Juris, Rn. 13; NJW-RR 2016, 69ff.). Die Prüfung erfolgt dabei im Wege des Freibeweises, ein Beweisantrag einer Partei ist insoweit nicht erforderlich. Nur wenn feststeht, dass die internationale Zuständigkeit Deutschlands gegeben ist, darf eine Sachentscheidung ergehen (vgl. Geimer, IZPR, 8. Aufl., Rn. 1816). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis. Nach dem zu beurteilenden Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses ein ausschließlicher Gerichtsstand in England und Wales und die Geltung des dortigen Rechts vereinbart worden ist. Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 02.06.2023 zwar nur allgemein darauf berufen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag mit der Regelung bestehe, demzufolge deutsche Gerichte nicht zuständig seien. Die Vertragsbedingungen sind aber allgemein zugänglich im Internet – wie üblich bei Social-Media-Plattformen – veröffentlicht. Gegenstand der vertraglichen Beziehungen zur Antragsgegnerin sind deren Richtlinien und Nutzungsbedingungen (vgl. https://de.legal.trustpilot.com/for-businesses/guidelines-for-businesses). Gemäß Nr. 60B der Nutzungsbedingungen (= Terms of Use and Sale of Businesses) sind für sämtliche Streitigkeiten oder Ansprüche, auch nichtvertragliche, die Gerichte von England und Wales zuständig.

Der Senat geht sowohl von der Geltung als auch der Gültigkeit der Regelung in Nr. 60B der Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin aus. Das gegenteilige Vorbringen der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.06.2023 nebst eingereichter eidesstattlicher Versicherung ihrer Geschäftsführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dass sich die Geschäftsführerin der Antragstellerin nicht an die Modalitäten des Vertragsschlusses mit der Antragsgegnerin erinnern kann und auch keine Vertragsunterlagen habe auffinden können, ist insoweit nicht relevant, ebensowenig, dass es keinen handschriftlich unterschriebenen Vertrag gibt.

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Abschluss eines Nutzungsvertrages mit einem Social-Media-Anbieter digital erfolgt und ein Anbieter die Nutzung von der Akzeptanz der gestellten Richtlinien, Nutzungsbedingungen und weiteren in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen abhängig macht. Nach allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre kommt ein entsprechender Vertrag durch die Aufnahme der Nutzung zustande. Fraglich ist dann lediglich, ob die in Rede stehenden Nutzungsbedingungen materiell-rechtlich wirksam sind. Daran besteht vorliegend kein Zweifel, anders wäre es nur, wenn es sich bei der Antragstellerin um eine Verbraucherin handelte, was angesichts der Eigenschaft als Unternehmen in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verneinen ist.

Die Ausführungen der Antragstellerin zu Regelungen der EuGVVO (hier insbesondere Art. 25) sind nicht einschlägig, da nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU die Regelungen der EuGVVO nicht – mehr – anwendbar sind. Entsprechendes gilt für die gleichlautenden Regelungen des Lugano-Übereinkommens von 2007 (Art. 23 LugÜ), da ein Beitritt des Vereinigten Königreichs bisher nicht erfolgt ist. Die fraglichen Regelungen betreffen jedoch immer eine Vereinbarung über einen Gerichtsstand in einem Mitgliedsstaat, was hinsichtlich des Vereinigten Königreichs nicht mehr bzw. noch nicht der Fall ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Hinsichtlich der Wertfestsetzung folgt der Senat, wie auch schon das Landgericht, der Wertangabe der Antragstellerin. Das Interesse der Antragstellerin auf Unterlassung des von der Antragsgegnerin auf der Profilseite angebrachten „Warnhinweises“ erscheint mit einer Bewertung in Höhe von 20.000,00 € angesichts der befürchteten Beeinträchtigung der unternehmerischen Tätigkeit als angemessen.

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An der hier besprochenen Entscheidung des OLG Nürnberg war unsere Kanzlei nicht beteiligt. Bewertungsportale gehören jedoch seit vielen Jahren zu den ausgewiesenen Schwerpunkten von Fachanwalt Carl Christian Müller.

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