Volltext:
LG Erfurt
Urt. v. 22.04.2026
10 O 304/25
Trustpilot zur Löschung verurteilt

Die Entscheidung im Überblick

  • Gericht: Landgericht Erfurt, 10. Zivilkammer (Einzelrichterin)
  • Aktenzeichen: 10 O 304/25
  • Entscheidung: Urteil vom 22.04.2026 (Hauptsacheverfahren; mündliche Verhandlung: 19.03.2026)
  • Parteien: Betreiberin eines Online-Versandhandels (Klägerin) gegen Trustpilot A/S, Kopenhagen (Beklagte)
  • Ergebnis: Trustpilot wird zur Unterlassung der Veröffentlichung der Bewertung verurteilt – Ordnungsgeld bis 250.000 € je Zuwiderhandlung; Kosten trägt Trustpilot.
  • Kernaussage: Wird einer Plattform eine Bewertung unter Vorlage eines rechtskräftigen Unterlassungstitels gegen die Verfasserin substantiiert beanstandet, verletzt sie ihre Prüfpflichten, wenn sie die Bewertung dennoch online lässt – sie haftet dann selbst als mittelbare Störerin auf Unterlassung (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 DSA).
  • Rechtskraft: [STATUS VOR VERÖFFENTLICHUNG EINSETZEN]
  • Prozessvertretung der Klägerin: Mueller.legal Müller Rechtsanwälte Partnerschaft, Berlin

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Wiedergabe nach der beglaubigten Abschrift. In der Abschrift geschwärzte bzw. anonymisierte Passagen sind mit […] gekennzeichnet.

Im Namen des Volkes – Urteil

In dem Rechtsstreit

[…]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mueller.legal Müller Rechtsanwälte Partnerschaft, Mauerstraße 66, 10117 Berlin, Gz.: 60P-7660.24

gegen

Trustpilot A/S, vertreten durch d. Geschäftsführung Peter Mühlmann, Donna Murray Vilhelmsen, Adrian Blair, Hanno Damm, Pilestraede 58, 5. Etage, 1112 Kopenhagen, Dänemark

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: […]

wegen Unterlassung

hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt durch Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2026

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist,

    es zu unterlassen

    auf der Website https://www.trustpilot.com/ die folgende Bewertung bezüglich des Unternehmens der Klägerin zu veröffentlichen:

    [Abbildung: Screenshot der Bewertung – ein Stern; Überschrift im Fettdruck: „Unfassbar schlecht!“; darunter: „Unfassbar schlecht und die Versandkosten sind viel zu hoch!!“]

    so wie geschehen unter der URL […]

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung eines Online-Eintrags in Anspruch.

Die Klägerin führt unter der Firmierung […] mehrere Autohäuser in […]

Zu einem Online-Versandhandel […] ist auf der Website der Beklagten ein Eintrag einer/s Nutzers/Nutzerin mit dem Namen […] darunter „2 Bewertungen“, der unter folgender URL abrufbar ist: […] Der Eintrag ist eine Bewertung vom […] betreffend eine „Erfahrung vom […]“, in dem es einer Art Überschrift im Fettdruck heißt: „Unfassbar schlecht!“ und darunter in Normaldruck: „Unfassbar schlecht und die Versandkosten sind viel zu hoch!!“ (i.E. wie Klageschrift Seite 2).

In einem vor dem Landgericht Erfurt von der Klägerin geführten Verfahren zum […] erging am […] 2024 ein Versäumnisurteil gegen eine beklagte Person namens […] (Anlage K 1), mit dem dieser Person bezüglich des Unternehmens der Klägerin eine Äußerung wie auf der Website https://www.trustpilot.com/ untersagt wurde, nämlich sich wörtlich oder sinngemäß zu äußern und/oder derartige Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen wie folgt: a. „Viel zu hohe Versandkosten, 7,90€ für einen kleinen Artikel, der mit Warenversand für ca. 2,50€ verschickt wird!!“, b. „die Versandkosten sind viel zu hoch!!“, c. „Abzocke!“, d. „Unfassbar schlecht“.

Die Klägerin hat im Weiteren die Beklagte erfolglos zur Unterlassung der Veröffentlichung aufgefordert, indem sie die streitgegenständliche Bewertung am 31.10.2024 über das von der Beklagten hierfür vorgesehene Formular „Rechtliches & Datenschutz“ beanstandet hat, die Beklagte zur Löschung der Bewertung aufgefordert und sich zur Begründung auf das beigefügte Versäumnisurteil vom 15.05.2024 bezogen und mitgeteilt hat, dass die Rechtsmittelfrist verstrichen, das Urteil rechtskräftig sei (Anlage K 2). Es erfolgte eine Eingangsbestätigung (Anlage K 3), aber keine weitere Reaktion der Beklagten, auch nicht auf die Mahnung der Klägerin vom 12.11.2024 mit Fristsetzung bis zum 21.11.2024, in der auf eine per Mail überlassene und nochmals beigefügte vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils mit Rechtskraftvermerk Bezug genommen wird (alles wie Anlage K 4).

Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung.

Sie – die Klägerin – sei Betreiberin des online shops […], was sich aus dem veröffentlichten Impressum ergebe.

Die Beklagte habe ihre im Rahmen der Hostproviderverantwortlichkeit bestehende Prüfpflicht verletzt, weil sie – die Klägerin – eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bei der Beklagten als Dienstanbieter derart beanstandet habe, dass sich aus der Beanstandung zweifelsfrei ergeben habe, dass eine Rechtsverletzung vorliege. Für die Beklagte habe danach mit der erfolgten Einreichung des Versäumnisurteils des Landgerichts Erfurt […] am 31.10.2024 die Verpflichtung bestanden, die Sachlage zumindest zu prüfen und darüber hinaus die Bewertung zu entfernen, denn die Rechtswidrigkeit der Bewertung sei bereits gerichtlich festgestellt gewesen. Das Versäumnisurteil sei rechtskräftig und vollstreckbar. Die Beklagte habe auch keine Interessenabwägung vorgenommen. Eine eigene Wertungsbefugnis stehe ihr nach dem ergangenen Urteil nicht zu. Die Wiederholungsgefahr sei personenbezogen zu beurteilen, hier in Bezug auf die Beklagte als Plattformbetreiberin.

Sie beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, das in Bezug genommene Impressum reiche für den Nachweis nicht. Eine Verpflichtung aus dem Versäumnisurteil (zum dem nicht festgestellt werden könne, dass kein Einspruch eingelegt worden sei) bestehe für sie – die Beklagte – nicht und es gebe keinen gesetzlichen Löschungs- und Unterlassungsanspruch zugunsten der Klägerin. Es liege mit den Nachrichten vom 31.10. und 12.11.2024 kein eine Prüfpflicht auslösender Hinweis vor. Sie bestreite, dass die Verfasserin der Bewertung die Beklagte des Versäumnisurteils sei und das Versäumnisurteil die streitgegenständliche Bewertung betreffe. Das Urteil enthalte keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe. Die verbotenen Äußerungen wären teilweise auch gar nicht in der Bewertung aufgeführt, eine Identität habe die Klägerin nicht dargelegt. Anlagen K 2 und K 4 seien inhaltsleer, es sei lediglich das Versäumnisurteil beigefügt worden ohne eine weitere Auseinandersetzung mit der Sache. Eine Verbindung des […] zur Klägerin sei von dieser nicht dargelegt worden, ein Hinweis auf die Klägerin fehle auf der Profilseite.

Auch mangele es an einer Wiederholungsgefahr, denn mit dem Versäumnisurteil habe die Klägerin (wenn dieses Urteil die Erstellerin des Eintrags bei der Beklagten betreffen würde) einen strafbewehrten Unterlassungstitel, womit eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe. Weitere Bewertungen der Verfasserin seien nach dem ersten Eintrag nicht mehr erfolgt.

Wenn eine Prüfpflicht bestanden hätte, hätte die Beklagte eine eigene Abwägung zur Zulässigkeit der Bewertung treffen können. Allein auf Grundlage des Versäumnisurteils müsse sie den Eintrag nicht entfernen.

Wegen des weiteren umfangreichen Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich wegen einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Beklagte gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Die angegriffene Bewertung im Portal der Beklagten betrifft einen online-shop […]. Dieser wird – so wie es sich aus dem Impressum der Seite ausreichend und konkret nachvollziehbar ergibt – von der Klägerin betrieben, die dort mit vollem Namen/Firma, Anschrift und Handelsregister-Angaben bezeichnet ist, so wie es sich aus Anlage K 6, auf die Bezug genommen wird, ergibt.

Die streitgegenständliche Bewertung greift in den Schutzbereich des allgemein anerkannten Unternehmenspersönlichkeitsrecht als absolutes Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB ein, hier desjenigen der Klägerin. Durch das Impressum ergibt sich der Bezug zur Klägerin zu dem bewerteten […] Betroffen von der Bewertung sind der sog. geschäftliche Ehranspruch und die soziale Anerkennung der Klägerin. Denn die streitgegenständliche Bewertung bringt völlig pauschal und ohne nähere Erläuterung zu einem konkreten Einzelfall zum Ausdruck, dass die Klägerin in ihrer geschäftlichen Tätigkeit den an sie gestellten Anforderungen nicht gerecht geworden ist, in dem sie als im Versand zu teuer und damit im Ergebnis als schlecht und zu teuer dargestellt wird. Die Kundgabe der Bewertung ist damit abwertend und wegen nicht genannter objektiver Tatsachen dazu geeignet, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin ist damit betroffen, weil negative Bewertungen – die nicht an objektiv genannte Kriterien anknüpfen – dazu führen können, dass Kunden Abstand von einem Geschäftsabschluss mit der Klägerin nehmen. Allgemein hat ein entsprechender Eintrag auch entweder genau eine solche Zielrichtung oder nimmt sie jedenfalls billigend in Kauf.

Der Eingriff ist auch rechtswidrig.

Grundsätzlich haftet die Beklagte als Vermittlungsdienstleister i.S.v. Art. 2 Abs. 1 nicht für die von ihren Nutzern erstellten Inhalt, Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über digitale Dienste.

Etwas anderes ergibt sich nur, wenn sie mittelbare Störerin ist.

Das ist hier der Fall, weil sie zumutbare Verhaltens- und/oder Prüfpflichten verletzt hat. Unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes über digitale Dienste ergibt sich bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts nach den Grundsätzen der Haftung als mittelbarer Störer analog § 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch (so OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024 AZ 3 U 2469/23, zitiert nach juris, dem sich angeschlossen wird). Dabei kommt es auf die bisherige Haftungsbeschränkung des § 10 Telemediengesetz nicht mehr an, weil der nunmehr geltende Art. 6 des Gesetzes über digitale Dienste in Absatz 4 die Möglichkeit unberührt lässt, dass eine Justizbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Dienstanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern. Das ist nach deutschem Recht über § 1004 BGB analog möglich.

Die Beklagte ist hier jedenfalls ihren Prüfpflichten nicht nachgekommen.

Aus den Beanstandung der Klägerin vom 31.10. und 12.11.2024 hat sich nachvollziehbar und ausreichend substantiiert ergeben, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, dies unter Berufung auf das vorgelegte Versäumnisurteil. Die Klägerin hat der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk zukommen lassen. Dabei ist die konkret beanstandete Bewertung, der Nutzer/Bewerter, die URL konkret erkennbar. Die Bewertung auf dem Portal entspricht inhaltlich und namentlich in Bezug auf die beanstandete Äußerung dem Inhalt des Versäumnisurteils: Nutzer auf dem Portal war nach Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO die Beklagte aus dem Rechtsstreit LG Erfurt […] in dem das Versäumnisurteil erging, denn der nicht alltägliche Name ist derselbe und es geht um eine Eintragung vom […], mit jedenfalls teilweise dem Wortlaut wie hier beanstandet, die mit Versäumnisurteil verboten wird. Warum danach jedenfalls keine Prüfpflicht für die Beklagte bestanden haben soll, ist nicht erkennbar. Dass der Inhalt des Versäumnisurteils dabei „weiter“ gefasst ist, ist unerheblich, dann die angegriffene Bewertung ist Teil des Unterlassungstenors aus dem Versäumnisurteil und die / der Nutzer / Nutzerin hat – wie es sich aus dem angegriffenen Eintrag ergibt, 2 Bewertungen abgegeben, so dass das Versäumnisurteil sich auf beide Bewertungen beziehen kann und deswegen „weiter“ gefasst ist. Die Beklagte kennt die Bewertungen auf ihrem Portal am besten, könnte das damit auch leicht zuordnen.

Eine Überprüfung hätte zu dem Ergebnis einer Rechtsverletzung durch die Nutzerin der Plattform geführt und führen müssen, weil die Verurteilung zu dem Nutzernamen vorlag und inhaltlich mit der Bewertung übereinstimmte, Rechtskraftvermerk gegeben war.

Wiederholungsgefahr besteht vorliegend, weil es bereits zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts gekommen ist. Dies ist zu beziehen auf die Beklagte, die den Eintrag belassen hat und demnach auch ein weiteres Mal zulassen würde. Dass die Bewerterin bisher keine weitere Bewertung mit dem streitgegenständlichen Inhalt abgegeben hat, mag sein, führt aber nicht dazu, die Wiederholungsgefahr bei der Beklagten auszuschließen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich gem. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

gez.

[…] am Landgericht

Dieses Urteil haben wir erstritten.

Mueller.legal hat die Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht Erfurt vertreten. Die Löschung rechtswidriger Bewertungen gehört zu den Kernbereichen unserer Kanzlei: 780 Trustpilot-Mandate allein seit 2022 - vom einzelnen Löschverfahren bis zu Bewertungsbeständen mit mehreren hundert Rezensionen (Stand: August 2026).

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