Volltext:
Leipzig
Urt. v. 08.12.2023
EV 08 O 504/23
Internationale Zuständigkeit bei Trustpilot-Klagen

Die Entscheidung im Überblick

  • Gericht: Landgericht Leipzig, 8. Zivilsenat (Einzelrichterin)
  • Aktenzeichen: EV 08 O 504/23
  • Entscheidung: Endurteil vom 08.12.2023 (berichtigter Beschluss vom 10.01.2024)
  • Parteien: Unternehmen im Bereich Solarenergie (Verfügungsklägerin) gegen Trustpilot A/S, Kopenhagen (Verfügungsbeklagte)
  • Ergebnis: Die einstweilige Verfügung vom 09.03.2023 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen. Deutsche Gerichte sind mangels internationaler Zuständigkeit unzuständig; es gilt die wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte von England und Wales.
  • Kernaussage: Die Einbeziehung der AGB von Trustpilot bei der Erstellung eines kostenlosen Business-Accounts begründet eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung für die Gerichte von England und Wales. Diese Klausel ist weder nach dem Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (HGÜ) noch nach deutschem AGB-Recht (§ 307 BGB) unwirksam und gilt auch für Eilverfahren (einstweilige Verfügung).
  • Streitwert: 20.000,00 €

Wiedergabe nach der beglaubigten Abschrift. In der Abschrift geschwärzte bzw. anonymisierte Passagen sind mit […] gekennzeichnet.

IM NAMEN DES VOLKES – ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

[Verfügungsklägerin] – Verfügungsklägerin –

gegen

Trustpilot A/S, Pilestraede 58, 1112 Copenhagen, Dänemark – Verfügungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bird & Bird LLP, Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg, Gz.: MIPB/TRUPI.0128

wegen einstweiliger Verfügung

hat die 8. Zivilsenat des Landgerichts Leipzig durch Vorsitzende Richterin am Landgericht […] als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2023 für Recht erkannt:

  1. Die einstweilige Verfügung vom 9.3.2023 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 6.3.2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

TATBESTAND:

Die Verfügungsbeklagte betreibt unter der URL de.trustpilot.com die Bewertungsplattform Trustpilot („Plattform“). Auf der Plattform können Nutzer die Leistungen von Unternehmen bewerten.

Die insbesondere im Bereich der Solarenergie tätige Verfügungsklägerin hat am 30.08.2022 bei der Verfügungsbeklagten einen Free Account eingerichtet. Im Zuge der Einrichtung des Free Account hat die Verfügungsklägerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten aus April 2022 („AGB“) akzeptiert, als sie den Prozess der Accounteinrichtung abgeschlossen hat. Die AGB der Antragsgegnerin waren bei der Accounteinrichtung durch die Antragstellerin unter der URL https://legal.trustpilot.de/free-terms-and-conditions abrufbar und über den Link erreichbar, der hinter dem oben genannten Text „Allgemeine Geschäftsbedingungen von Trustpilot“ hinterlegt war.

Die AGB enthielten in Ziffer 60B die folgende Gerichtsstandsvereinbarung: „If you are contracting with Trustpilot A/S, then you and we both irrevocably agree that the Courts of England and Wales shall have exclusive jurisdiction to settle any dispute or claim (including non-contractual disputes or claims) arising out of or in connection with these terms or their subject matter or formation.“

Die deutsche Übersetzung der Gerichtsstandsvereinbarung lautet: „Wenn Sie einen Vertrag mit Trustpilot A/S abschließen, stimmen Sie und wir unwiderruflich zu, dass die Gerichte von England und Wales die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von sämtlichen Streitigkeiten oder Ansprüchen (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) haben, die sich aus oder in Verbindung mit diesen Bedingungen oder ihrem Gegenstand oder ihrer Entstehung ergeben.“

Das Landgericht Leipzig hat am 9.3.2023 auf Antrag der Verfügungsklägerin wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erlassen, in der die Verfügungsbeklagte verurteilt wurde es zu unterlassen, das Profil der Verfügungsklägerin für den Zeitraum der Überprüfung von Bewertungen, die ausweislich einer Nachricht der Verfügungsbeklagten vom 8.2.2023 gelöscht wurden, auf der Webseite der Verfügungsklägerin öffentlich abrufbar zu halten.

Die Verfügungsbeklagte erhob am 26.9.2023 Widerspruch gegen den Beschluss vom 9.3.2023.

Die Verfügungsklägerin vertritt die Auffassung, die Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht wirksam. Das HGÜ sei nicht anwendbar, da es sich bei der streitgegenständlichen Verfügung nicht um eine Leistungsverfügung, sondern um eine vorläufige Sicherungsmaßnahme handele. Nach deutschem Recht sei die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam, da die Verfügungsklägerin erheblich benachteiligt werde. Sie habe nur durch den Abschluss eines Nutzungsvertrages mit der Verfügungsbeklagten die Möglichkeit, Einfluss auf ihre Präsentation auf der Bewertungsplattform zu nehmen. Bei einer derartigen Zwangskonstellation sei es ihr nicht zuzumuten, Prozesse gegen die Verfügungsbeklagte zumal im Eilrechtsschutz ausschließlich in einem ihr unbekannten Rechtskreis zu führen. Außerdem habe die Verfügungsklägerin durch ihr eindeutiges Löschungsbegehren den Nutzungsvertrag bereits vor Beantragung der einstweiligen Verfügung beendet, sodass die Vereinbarung bereits aus diesem Grunde unwirksam sei.

In der mündlichen Verhandlung am 21.11.2023 hat die Verfügungsklägerin [Anm.: Berichtigungsbeschluss: Verfügungsbeklagte] die Erledigung des Rechtsstreits erklärt. Die Verfügungsbeklagte [Anm.: Berichtigungsbeschluss: Verfügungsklägerin] hat der Erledigung nicht zugestimmt.

Die Verfügungsklägerin beantragt, festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Antrag ist unzulässig. Die deutschen Gerichte sind unzuständig, weil die Parteien wirksam die Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales prorogiert haben. Auf den zulässigen Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung vom 9.3.2023 deshalb aufzuheben.

Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Vertragsverhältnis. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten wurden in den Vertrag einbezogen. Gemäß Nr. 60B der AGB sind für sämtliche Streitigkeiten, auch nichtvertragliche, die Gerichte von England und Wales zuständig. Das Gericht geht von der Gültigkeit der Regelungen in Nr. 60B der AGB aus. Bei dieser Gerichtsstandsvereinbarung handelt es sich um eine im Geschäftsverkehr international agierender Online-Plattformen übliche Klausel, deren Rechtmäßigkeit zuletzt durch das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Beschluss vom 13.7.2023, 10 W 77/23) bestätigt wurde.

Da in der Gerichtsstandsvereinbarung der Gerichtsstand eines Nicht-EU-Landes vereinbart wurde, findet das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30.6.2005 (HGÜ) Anwendung. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU sind die Regelungen der EuGVVO nicht mehr anwendbar. Gemäß Art. 7 HGÜ werden einstweilige Sicherungsmaßnahmen vom HGÜ nicht erfasst. Ob es sich bei der vorliegenden einstweiligen Verfügung um eine einstweilige Sicherungsmaßnahme im Sinne des Art. 7 HGÜ handelt, kann im Ergebnis offenbleiben, da die Gerichtsstandsklausel in beiden Fällen nicht unwirksam ist:

Ein Unwirksamkeitsgrund nach Art. 6 HGÜ liegt nicht vor. Insbesondere würde die Anwendung der Vereinbarung nicht zu einer offensichtlichen Ungerechtigkeit führen oder der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich widersprechen (Art. 6 c). Es ist auch nicht aus außergewöhnlichen Gründen, die sich dem Einfluss der Parteien entziehen, nicht zumutbar, die Vereinbarung umzusetzen (Art. 6d).

Die Gerichte von England und Wales wären auch bei Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß §§ 919 Abs. 1, 937 Abs. 1, 940 ZPO i.V.m. §§ 38, 40 ZPO als zuständige Gerichte der Hauptsache international zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Verfügungsklägerin. Die Derogation der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Eilrechtschutz ist nach deutschem Recht zulässig (BGH, Urteil vom 03.12.1973 – II ZR 91/72; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.06.2008 – 19 W 42/08). Auch im Hinblick auf die §§ 802, 937 ZPO bestehen insofern keine Bedenken, da sich der danach geltende Gerichtsstand der Hauptsache auch an einer Gerichtsstandsvereinbarung orientieren muss; insoweit kann dann für die internationale Zuständigkeit nichts anderes gelten (LG Dortmund, Urteil vom 30.05.2018 – 8 O 10/18 Kart).

Die Klausel ist auch nicht wegen inhaltlicher Unangemessenheit nach § 307 BGB unwirksam. Zwar ist es im Regelfall mit größeren Mühen verbunden, seine Rechte in einem fremden Staat wahrzunehmen. Einem Verlust des Rechtsschutzes kommt dies jedoch nicht gleich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auf Seiten der Verfügungsbeklagten als internationales Unternehmen mit Sitz in Dänemark, das die Plattform in zahlreichen Ländern weltweit betreibt, ein berechtigter Grund für die Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel besteht.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin kann das Löschungsbegehren vom 9.2.2023 nicht als Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgelegt werden. Der Wille, das Vertragsverhältnis insgesamt zu beenden, kommt hierin nicht ansatzweise zum Ausdruck.

Eine Verweisung nach § 281 ZPO kommt bei fehlender internationaler Zuständigkeit nicht in Betracht. Der Antrag ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Ihre Kanzlei für Trustpilot-Bewertungen

An der hier besprochenen Entscheidung des OLG Nürnberg war unsere Kanzlei nicht beteiligt. Bewertungsportale gehören jedoch seit vielen Jahren zu den ausgewiesenen Schwerpunkten von Fachanwalt Carl Christian Müller.

Seit 2022 hat Mueller.legal über 780 Mandate (Stand Aufgust 2026) mit direktem Bezug zu Trustpilot erfolgreich bearbeitet – von der Löschung einzelner Unwahrheiten bis hin zur Bereinigung umfangreicher Bewertungsbestände. Wir prüfen präzise, welche Bewertungen rechtlich angreifbar sind, wählen den wirtschaftlich sinnvollsten Weg und setzen diesen konsequent um. Dabei standardisieren wir die effiziente Bearbeitung – niemals die rechtliche Bewertung.

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