In dem Rechtsstreit
[Klägerin / Berufungsklägerin] – Klägerin und Berufungsklägerin –
gegen
Trustpilot A/S, vertreten durch d. Geschäftsführer, Pilestraede 58, 5th Floor, 1112 Kopenhagen, Dänemark – Beklagte und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bird & Bird, Carl-Theodor-Straße 6, 40213 Düsseldorf, Gz.: […]
wegen Unterlassung u.a.
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg – 3. Zivilsenat und Kartellsenat – durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht […], den Richter am Oberlandesgericht […] und den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2020 folgendes
Endurteil:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. September 2018, Az. 7 O 393/17 (1), wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
GRÜNDE:
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Löschung ungünstiger Bewertungen ihres Unternehmens; vorliegend streiten die Parteien darum, welche Gerichte zur Entscheidung international zuständig sind.
Die im Bezirk des Landgerichts Regensburg ansässige Klägerin vertreibt Beschallungsanlagen nebst Zubehör und Ersatzteile über das Internet. Die im Königreich Dänemark ansässige Beklagte betreibt das gleichnamige Bewertungsportal. Die Beklagte unterhält dort für die Klägerin ein kostenloses Profil und wertet Rezensionen von Kunden aus; Kunden der Klägerin können von der Beklagten eingeladen werden, auf dem Portal ihre Erfahrungen und Eindrücke wiederzugeben. Hiervon macht die Klägerin Gebrauch. Die Beklagte hält u.a. acht näher bezeichnete, sich negativ zum Bestellungs-, Lieferungs- und Gewährleistungsverhalten der Klägerin äußernde Beiträge von Bewertern zur öffentlichen Kenntnisnahme im Internet bereit.
Die Klägerin trägt vor, die von den Nutzern in den acht Beiträgen behaupteten Vorgänge und Umstände seien sachlich unzutreffend. Die Beklagte sei der ihr obliegenden Prüfungs- und Nachforschungspflicht jeweils nicht nachgekommen. Die Klage könne beim Landgericht Regensburg erhoben werden, da (auch) hier eine Verletzungshandlung erfolge (§ 32 ZPO). Die begehrten Ansprüche ergäben sich unter delikts- und lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten. Die von der Beklagten eingewandte Gerichtsstandsvereinbarung, in der die ausschließliche Zuständigkeit des Stadtgerichts Kopenhagen vorgesehen ist, sei nicht wirksam getroffen worden und erfasse jedenfalls nicht außervertragliche Anspruchsgrundlagen. Die Klägerin habe diesen AGB nie zugestimmt; eine schriftliche oder andere formwirksame Vereinbarung bestehe nicht. Im Schriftsatz vom 23. August 2018 hat die Klägerin ferner vorgebracht, sie sei als GmbH & Co. KG erst am 14. Januar 2014 gegründet worden, weshalb die Geschäftsbeziehung zur Beklagten im Jahr 2011 noch gar nicht begründet worden sein könne; auch eine Gerichtsstandsvereinbarung könne folglich damals noch nicht zustande gekommen sein. 2011 habe lediglich der nunmehrige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin ein einzelkaufmännisches Unternehmens geführt.
Die Klägerin hat in erster Instanz begehrt, die Beklagte zu verurteilen, die acht (im Klageantrag und im landgerichtlichen Urteil wörtlich wiedergegebenen) Beiträge von Bewertern aus der Zeit zwischen Juni 2012 bis Juli 2016 zu entfernen und es zu unterlassen, diese wieder online zu stellen, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte ist den Klageanträgen entgegengetreten.
Die Beklagte beruft sich darauf, dass für derartige Streitigkeiten ausschließlich das Stadtgericht Kopenhagen zuständig sei. Die Klägerin habe sich am 19.04.2011 um 10:54:41 Uhr unter Nutzung eines „Business-Login“ bei der Beklagten angemeldet und dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der damaligen Fassung akzeptiert; die Anmeldung sei nur möglich gewesen, wenn durch Anklicken eines entsprechenden Feldes bestätigt wurde, dass die AGB – die über einen erkennbaren Link abrufbar, speicherbar und ausdruckbar gewesen wären – akzeptiert werden. Die damals abrufbaren AGB seien mit der Anlage B6 identisch und hätten insbesondere eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, die für alle die Vereinbarung betreffenden oder aus ihr erwachsenden Streitigkeiten und alle Streitigkeiten über die Nutzung der Dienste der Beklagten die Zuständigkeit des Stadtgerichts Kopenhagen vorsah. Aufgrund der Präklusionsregeln könne sich die Klägerin nicht mehr darauf berufen, sie habe damals noch nicht existiert; überdies müsste der gesamte Vorgang dahin verstanden werden, dass die Klägerin bei der Übernahme der unternehmerischen Tätigkeit von dem früheren einzelkaufmännischen Unternehmen auch die Rechte und Pflichten einschließlich damit verbundener Gerichtsstandsvereinbarung übernommen hat. Zudem seien sämtliche angemeldeten Nutzer im Zuge einer Änderung der AGB am 26. August 2014 bei der nächsten Anmeldung darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich die AGB der Beklagten ändern; auch die neuen AGB wiesen eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung auf. Entsprechendes sei in der Folgezeit (im Juli 2015 und im Jahr 2016) nochmals geschehen. In der Sache verteidigt sich die Beklagte damit, dass sie lediglich Bewertungen Dritter veröffentliche und die Prüfpflichten nicht ausgelöst worden seien, weil hinsichtlich der acht verfahrensgegenständlichen Bewertungen keine qualifizierten Rügen durch die Klägerin erfolgt seien. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis der Unwahrheit nicht geführt.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen.
Mit ihrer Berufung beantragt die Klägerin, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte entsprechend den bereits erstinstanzlich gestellten Anträgen zu verurteilen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Die Parteien haben in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beklagte hat Ausdrucke aus einem Internet-Archiv zur damaligen Ausgestaltung des Anmeldevorgangs vorgelegt.
Im Übrigen wird zur Darstellung des Sach- und Streitstands auf das erstinstanzliche Urteil und den gesamten Akteninhalt, insbesondere die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen, Bezug genommen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Zeugen […] uneidlich vernommen; wegen des Inhalts seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat, wovon der Senat nach der Beweisaufnahme ausgehen muss, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Recht verneint, weil zwischen den Parteien wirksam eine Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen ist, die einen ausschließlichen Gerichtsstand beim Stadtgericht Kopenhagen in Dänemark vorsieht.
-
Das angegriffene Urteil ist entgegen der Auffassung in der Berufungsbegründung nicht bereits deshalb aufzuheben, weil zwei Sätze der Entscheidungsgründe unvollständig und deshalb nur bedingt verständlich sind. Derartige Unvollständigkeiten, die auf einem Verzicht auf ein abschließendes Durchlesen nach dem Diktat beruhen dürften, machen ein Urteil nicht per se fehlerhaft oder unwirksam. Die (inzwischen ohnehin berichtigten) Unvollständigkeiten geben dem Senat auch keinen Anlass zu Zweifeln, dass das unterschriebene, als Urteil verkündete und hinausgegebene Dokument nicht lediglich einen Entwurf darstellen sollte.
-
a) Der Senat geht davon aus, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Jahr 2011 dem entsprachen, was die Beklagte als Anlage B6 vorgelegt hat, und damit insbesondere, dass in Ziffer 15 S. 2 eine Gerichtsstandsvereinbarung zum Stadtgericht Kopenhagen enthalten war.
Die Klägerin hat, nachdem die Beklagte im Verlauf der ersten Instanz diese und auch alle anderen Versionen ihrer AGB aus der Folgezeit vorgelegt hatte, sich nur darauf berufen, dass es an einem Zugang, einer Bestätigung, einem Akzeptieren etc., das den maßgeblichen Formvorschriften genügt hätte, gefehlt habe. Selbst wenn man die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift (S. 22), das Landgericht habe nicht festgestellt, welche konkreten AGB vereinbart worden seien, als Bestreiten der inhaltlichen Identität verstehen würde, wäre dies als neues Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz verspätet (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
b) Darüber hinaus wäre ein Bestreiten auch mangels Substantiierung unbeachtlich. Da das Gericht aufgrund entsprechender Überzeugung zugrunde legen muss, dass zwischen den Parteien seit 2011 eine Vertragsbeziehung besteht und bei deren Begründung die AGB eingesehen, abgespeichert und ausgedruckt werden konnten, kann sich die Klägerin nicht schlicht darauf berufen, sie wisse nicht, welchen Inhalt die AGB der Beklagten damals hatten. Bei einem nicht im Gesetz ausgestalteten Vertrag, wie es der Vertrag über Leistungen im Zusammenhang mit einem Bewertungsportal der Fall ist, lassen sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten ohne AGB nicht zuverlässig fixieren. Es hätte daher kaufmännischer Sorgfalt entsprochen, die AGB in irgendeiner Form zu sichern. Es hätte daher der Klägerin oblegen, aufzuzeigen und ggf. unter Beweis zu stellen, dass die vorgelegten Unterlagen nicht der damaligen Version der AGB entsprechen.
-
a) Die in S. 2 der Nr. 15 der AGB der Beklagten, Stand 2011, enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung ist wirksam Vertragsbestandteil der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien geworden.
Nach Art. 23 der VO (EG) 44/2001 (sog. Brüssel I-VO), welcher wortgleich mit dem nun geltenden Art. 25 VO (EU) 1215/2012 (sog. Brüssel Ia-VO, EuGVVO) ist, setzt eine wirksame Vereinbarung über einen Gerichtsstand u.a. voraus, dass sie nicht nach dem Recht des Mitgliedstaats materiell ungültig ist, in dem das genannte Gericht seinen Sitz hat (Art. 23 Abs. 1 S. 1 VO 44/2001), und (von Handelsbräuchen oder Gepflogenheiten abgesehen) in schriftlicher Form erfolgt (Art. 23 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 VO 44/2001), wobei die elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglicht, der Schriftform ausdrücklich gleichgestellt wird (Art. 23 Abs. 2 VO 44/2001).
Zur Wahrung der notwendigen Form gem. Art. 23 Abs. 2 VO 44/2001 reicht dabei ein sog. Click wrapping aus, bei dem der Geschäftspartner durch Anklicken des entsprechenden Feldes die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders ausdrücklich akzeptieren muss und das Ausdrucken und Speichern des Texts der Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags ermöglicht wird (EuGH, Urt. v. 21. Mai 2015 – C-322/14, NJW 2015, 2171 = EuZW 2015, 565, El Majdoub ./. CarsOnTheWeb.Deutschland, Rn. 40). Damit die elektronische Übermittlung dieselben Garantien bieten kann, genügt es, wenn es „möglich“ ist, die Informationen vor Vertragsschluss zu speichern und auszudrucken (EuGH a.a.O., Rn. 36).
b) Die im Jahr 2011 an sich geltende VO (EG) 44/2001 ist zwar im Verhältnis zum Königreich Dänemark nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 3 VO (EG) 44/2001), was zur Folge hat, dass insoweit die Regelungen im EU-Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ 1972) maßgeblich sind. Dieses enthält in Art. 17 Abs. 1 eine den vorgenannten Regelungen vergleichbare Bestimmung, während die ausdrückliche Gleichstellung elektronisch übermittelter Dokumente fehlt.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedoch die von Art. 17 Abs. 1 S. 2 lit. a) LugÜ a.F. oder EuGVÜ geforderte Schriftform nicht nur dann gewahrt, wenn die Voraussetzungen des § 126 BGB erfüllt sind. Vielmehr genügt die Übermittlung durch moderne Kommunikationsmittel, die keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglichen; Mindestvoraussetzung ist lediglich, dass die Willenserklärung in einem sichtbaren Text verkörpert ist, der den Urheber erkennen lässt (BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 – IX ZR 19/00, NJW 2001, 1731; BGH, Urt. v. 25. Januar 2017 – VIII ZR 257/15, ZIP 2017, 2324). Eine Niederlegung der Gerichtsstandsabrede in Textform ist daher ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass es sich bei den zu dieser Einigung abgegebenen Willenserklärungen um einen von den Vertragsschließenden autorisierten Text handelt.
c) Nach der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt i.S.v. § 286 Abs. 1 ZPO, dass im Jahr 2011 mit Wirkung für und gegen die Klägerin die Anmeldeprozedur so, wie sie die Beklagte vorgetragen hat, durchlaufen wurde und dabei das Feld, in dem das Einverständnis mit den AGB bestätigt wird, gefüllt wurde.
aa) Die Klägerin wurde jedenfalls seit 2011 als Kunde der Beklagten geführt und behandelt; die Klägerin hat ausdrücklich zugestanden, dass sie erstmals im Jahr 2011 Kontakt zur Beklagten hatte.
bb) Eine Anbahnung dieser Vertragsbeziehung auf anderem Weg als durch eine automatisierte Anmeldung auf der vorgesehenen Internetseite der Beklagten trägt die Klägerin nicht vor.
cc) Der Zeuge […] hat in seiner Vernehmung vor dem Senat erklärt, dass der Anmeldeprozess bereits im Jahr 2011 so programmiert war, dass ein erfolgreicher Abschluss der Anmeldung nur möglich war, wenn zuvor durch Anklicken ein Häkchen in das vorgesehene Kästchen gesetzt wurde.
dd)–gg) Der Senat hält den Zeugen für glaubwürdig. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis für das Funktionieren der Website geführt.
d) Damit steht für den Senat hinreichend sicher fest, dass die AGB, Stand 2011, den Inhalt der damaligen Einigung zwischen den Parteien in einer Weise zuverlässig wiedergeben, die im Hinblick auf Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einer beiderseits unterzeichneten Urkunde nicht nachsteht.
e) Dass ein Anklicken des Hinweises auf die AGB und das anschließende Akzeptieren nach dem maßgeblichen dänischen Recht einen wirksamen Vertragsschluss bedeutete, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede.
f) Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass sie erst im Jahr 2014 gegründet worden sei.
aa) Die Klagepartei hat während des Verfahrens in erster Instanz mehrfach selbst vorgetragen, dass sie bereits 2011 in geschäftlichen Kontakt mit der Beklagten getreten ist. Damit hat sie den entsprechenden Vortrag der Beklagten zugestanden.
bb) Das entsprechende Vorbringen wäre auch verspätet gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 296a ZPO.
cc) Im Übrigen spricht alles dafür, dass sich die Klägerin das Handeln des damals für ein einzelkaufmännisch handelndes Unternehmen handelnden Geschäftsführers ihrer Komplementär-GmbH zurechnen lassen muss (Unternehmenskontinuität).
g) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, ihre eigenen AGB sähen als Gerichtsstand das Landgericht Regensburg vor. Vorliegend hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass sie im Zuge der Anbahnung der Rechtsbeziehungen zur Beklagten auf ihre AGB hingewiesen habe.
h) Daher ist 2011 eine Vereinbarung des Inhalts, dass das Stadtgericht Kopenhagen ausschließlich zuständig sein soll, zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen.
-
Die Regelung in S. 2 der Nr. 15 der AGB der Beklagten, Stand 2011, ist dahin auszulegen, dass sie Ansprüche unter allen rechtlichen Gesichtspunkten erfasst, soweit sie im Zusammenhang mit der Nutzung der von der Beklagten angebotenen Dienste stehen. Sie gilt daher auch für Ansprüche auf deliktischer Grundlage.
-
Die Gerichtsstandsvereinbarung ist auch bestimmt genug formuliert. Sie bezieht sich ausschließlich auf solche Ansprüche, die aus der Vereinbarung und der Nutzung der Dienste der Beklagten resultieren.
-
Der vereinbarte Gerichtsstand beim Stadtgericht Kopenhagen ist auch ein ausschließlicher. Für das EuGVÜ folgt dies zwingend aus Art. 17 Abs. 1 S. 2.
-
Der Senat kann offen lassen, ob die in der Folgezeit vorgenommenen Änderungen der AGB der Beklagten rechtlich wirksam sind, da sämtliche nachfolgenden Versionen eine vergleichbare Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Stadtgerichts Kopenhagen enthalten.
Die landgerichtliche Entscheidung stellt sich daher als zutreffend dar, sodass die Berufung zurückzuweisen war.