Das Wichtigste in Kürze
➟ Bestreitet ein Unternehmen einen Geschäftskontakt hinter einer anonymen Bewertung, kann dies Prüfpflichten des Bewertungsportals auslösen.
➟ Legt der Bewerter dem Portal Unterlagen zum Geschäftskontakt vor, genügt es nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht, wenn das Portal lediglich mitteilt, es habe den Kontakt geprüft.
➟ Die Unterlagen müssen dem betroffenen Unternehmen zugänglich gemacht werden, soweit erforderlich gegebenenfalls anonymisiert. Geschieht das nicht, kann das Portal für die Bewertung haften.
Mueller.legal unterstützt Unternehmen dabei, negative Bewertungen prüfen und gegebenenfalls löschen zu lassen.
Unternehmen bestreitet Geschäftskontakt
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine unter einem Pseudonym veröffentlichte Unternehmensbewertung. Darin wurde unter anderem vor dem Unternehmen gewarnt und auf einen eingeschalteten Anwalt sowie einen Strafantrag verwiesen.
Das betroffene Unternehmen verlangte die Löschung und bestritt, dass überhaupt ein Geschäftskontakt mit der bewertenden Person bestanden habe.
Der Portalbetreiber hörte daraufhin den Bewerter an und erhielt Unterlagen, die einen Geschäftskontakt belegen sollten. Diese Unterlagen gab er jedoch nicht an das betroffene Unternehmen weiter. Erst im späteren Gerichtsverfahren wurde der Geschäftskontakt nachgewiesen. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Offen blieb nur noch die Frage, wer die Kosten des Verfahrens tragen musste.
OLG: Interne Prüfung des Portals reicht nicht
Das Landgericht Frankfurt hatte die Kosten dem Portalbetreiber auferlegt. Das OLG Frankfurt bestätigte diese Entscheidung.
Entscheidend war der Stand zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Damals hatte das Unternehmen keine Möglichkeit, selbst zu überprüfen, ob der behauptete Geschäftskontakt tatsächlich bestanden hatte. Die Bewertung war pseudonym veröffentlicht worden und die vom Bewerter eingereichten Unterlagen waren dem Unternehmen nicht zugänglich gemacht worden.
Nach Auffassung des OLG darf ein Portal die Prüfung deshalb nicht vollständig an sich ziehen und dem betroffenen Unternehmen anschließend lediglich mitteilen, der Geschäftskontakt sei bestätigt worden. Die für eine eigene Prüfung notwendigen Informationen müssen zugänglich gemacht werden. Dabei können Unterlagen gegebenenfalls anonymisiert werden.
Unter diesen Umständen wäre die Löschungsklage nach Einschätzung des OLG bei ihrer Einreichung erfolgreich gewesen. Deshalb musste der Portalbetreiber die Kosten tragen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
BGH: Bestreiten des Kontakts kann Prüfpflicht auslösen
Die Entscheidung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bewertungsportalen ein.
Der BGH hatte bereits 2022 entschieden, dass grundsätzlich schon die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein tatsächlicher Kontakt zugrunde, Prüfpflichten des Portals auslösen kann. Eine nähere Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn sich die Identität des Bewertenden nicht ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt (BGH, Urt. v. 09.08.2022 – VI ZR 1244/20).
Der Frankfurter Beschluss betrifft nun den nächsten Schritt: Wenn das Portal im Prüfverfahren Unterlagen vom Bewertenden erhält, darf es diese Erkenntnisse nicht vollständig beim Portal belassen, wenn das betroffene Unternehmen sie benötigt, um den behaupteten Kontakt selbst überprüfen und zu der Bewertung Stellung nehmen zu können.
Was Unternehmen daraus mitnehmen können
Für die Praxis ist die Entscheidung vor allem bei anonymen oder pseudonymen Bewertungen relevant. Ist tatsächlich kein Geschäftskontakt erkennbar, kann das Unternehmen diesen gegenüber dem Portal bestreiten. Beruft sich das Portal anschließend darauf, der Bewerter habe einen Kontakt nachgewiesen, ist die Prüfung damit nach dem Beschluss des OLG Frankfurt nicht automatisch abgeschlossen.
Mueller.legal ordnet die Entscheidung so ein: Ein Prüfverfahren darf für das bewertete Unternehmen keine Blackbox sein. Stützt ein Portal die weitere Veröffentlichung einer anonymen Bewertung auf Unterlagen des Bewertenden, muss das betroffene Unternehmen die Möglichkeit erhalten, die entscheidenden Informationen selbst nachzuvollziehen.
Das ist gerade bei anonymen Bewertungen relevant: Ohne Kenntnis der Identität des Bewertenden oder der vorgelegten Nachweise kann ein Unternehmen häufig nicht beurteilen, ob der behauptete Kunden-, Beschäftigungs- oder sonstige Geschäftskontakt tatsächlich zuzuordnen ist.
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