Indeed sieht Unternehmensbewertungen für Personen vor, die für das Unternehmen arbeiten oder gearbeitet haben. Einen öffentlich dokumentierten Standard dafür, wie dieser Tätigkeitsbezug im Streitfall nachgewiesen werden muss, veröffentlicht Indeed jedoch nicht.
Das ist für Arbeitgeber relevant, wenn sich eine anonyme Bewertung keinem Beschäftigten oder ehemaligen Beschäftigten zuordnen lässt. Anders als etwa kununu beschreibt Indeed nicht konkret, welche Unterlagen ein Rezensent in einem solchen Fall vorlegen muss oder nach welchem Maßstab der behauptete Bezug überprüft wird.
Für Bewertungsportale können daneben rechtliche Prüfpflichten bestehen. Der BGH (BGH, Urt. v. 09.08.2022 – VI ZR 1244/20) hat bereits für ein Bewertungsportal entschieden, dass grundsätzlich schon das Bestreiten eines tatsächlichen Kontakts eine Prüfung auslösen kann. Das OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urt. v. 16.12.2025 – 7 U 33/25) hat diese Grundsätze später auf anonyme Arbeitgeberbewertungen angewandt und klargestellt, dass es auf die im Einzelfall verfügbaren und für den Arbeitgeber überprüfbaren Informationen ankommt.
Ein Bestreiten führt deshalb nicht automatisch zur Löschung. Entscheidend ist, ob der behauptete Tätigkeitsbezug nachvollziehbar belegt werden kann und welche Informationen das Portal dem Arbeitgeber zur Prüfung zur Verfügung stellt.
Die Entscheidungen betrafen nicht Indeed. Ob und wie die Grundsätze auf eine konkrete Indeed-Bewertung anzuwenden sind, prüfen wir im Einzelfall.
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