Wenn Sie prüfen lassen wollen, ob eine negative Google-Bewertung gelöscht oder der Rezensent rechtlich in Anspruch genommen werden kann, sollten Sie zunächst nicht darauf antworten. Wir raten dringend dazu, zuerst zu klären, ob ein Vorgehen gegenüber Google oder direkt gegen den Verfasser – etwa durch eine Abmahnung – rechtlich möglich und sinnvoll ist.
Der Grund: Im Äußerungsrecht wird eine Aussage nicht isoliert betrachtet, sondern im gesamten Zusammenhang. Alles, was Sie selbst öffentlich zu der Bewertung schreiben, kann später bei der Auslegung der Äußerungen berücksichtigt und gegen Sie verwendet werden. Das gilt insbesondere für Angaben zum Kundenkontakt, zum tatsächlichen Geschehen, zur Identität des Rezensenten oder zu einzelnen Vorwürfen. Ein gut gemeinter Kommentar kann dadurch eine spätere Löschungsaufforderung oder ein Vorgehen gegen den Verfasser unnötig erschweren.
Kommentieren Sie deshalb auch keine anderen Beiträge oder Bewertungen im Google-Profil des Rezensenten. Falls der Verfasser selbst ein öffentliches Bewertungsprofil hat, sollten Sie dort weder antworten noch versuchen, die Auseinandersetzung fortzusetzen. Solche Äußerungen sind öffentlich dokumentiert, können in einem späteren Verfahren aufgegriffen werden und führen häufig nur zu einer weiteren Eskalation.
Unser Rat lautet deshalb: Bewertung sichern, nicht kommentieren und zunächst rechtlich prüfen lassen. Erst wenn feststeht, dass kein rechtliches Vorgehen erfolgen soll oder eine öffentliche Antwort strategisch sinnvoll ist, sollte über eine Reaktion bei Google entschieden werden.
Besondere Vorsicht gilt für Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und andere Berufsgeheimnisträger. Sie dürfen durch eine öffentliche Antwort insbesondere keine vertraulichen Informationen oder überhaupt erst das Bestehen eines Behandlungs-, Mandats- oder Beratungsverhältnisses offenlegen.