Negative Bewertung löschen lassen

  • Kostenfreie Prüfung der Löschchancen
  • Transparente Kosten  - schon ab 49 € pro Bewertung
  • Schnelles anwaltliches Vorgehen gegen negative Bewertungen
Negative Bewertungen jetzt löschen lassenJetzt Bewertungen löschen

Rechtsanwalt Carl Christian Müller

Negative Bewertungen erfolgreich entfernen lassen

Eine negative Bewertung kann Ihrem Unternehmen erheblich schaden. Potenzielle Kunden, Bewerber oder Geschäftspartner lassen sich von schlechten Bewertungen beeinflussen – oft noch bevor sie mit Ihnen Kontakt aufnehmen.

Wir prüfen für Sie, ob eine Bewertung rechtlich angreifbar ist, und leiten bei Erfolgsaussicht die passenden Schritte zur Löschung ein. Dabei verbinden wir anwaltliche Strategie mit Erfahrung im Umgang mit Bewertungsportalen wie Google, Jameda, Kununu, Trustpilot, GoLocal und weiteren Plattformen.

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Anwalt für negative Bewertungen: Warum anwaltliche Hilfe sinnvoll ist

Viele Unternehmen versuchen zunächst, eine negative Bewertung selbst beim jeweiligen Portal zu melden. Das ist verständlich, führt aber nicht immer zum Erfolg. Häufig wird die Löschung abgelehnt oder die Plattform reagiert nicht ausreichend.

Ein anwaltliches Vorgehen setzt früher und gezielter an. Wir prüfen nicht nur, ob eine Bewertung gegen Plattformrichtlinien verstößt, sondern auch, ob sie rechtlich unzulässig ist. Auf dieser Grundlage kann die Bewertung mit einer konkreten rechtlichen Begründung angegriffen werden.

Wir prüfen insbesondere:

  • ob der Bewertende tatsächlich Kunde war
  • ob ein echter Erfahrungswert vorliegt
  • ob die Bewertung unwahre Tatsachen enthält
  • ob Persönlichkeitsrechte oder Unternehmensrechte verletzt werden
  • ob eine Meldung an das Portal erfolgversprechend ist
  • ob ein Vorgehen gegen den Bewertenden selbst sinnvoll ist
  • ob weitere rechtliche Schritte in Betracht kommen

So vermeiden Sie wirkungslose Standardmeldungen und erhalten eine rechtlich fundierte Strategie für den Umgang mit der Bewertung.

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Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

+49 30 206 436 810

Durchsetzungsstark bei negativen Bewertungen

  • Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
  • Jahrelange Erfahrung im Löschen negativer Bewertungen
  • Durchsetzungsstark und konsequent im Löschverfahren
  • Bundesweit für Sie da
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Preise: Bewertung löschen lassen

  • Sofortige Beanstandung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt
  • Jahrelange Erfahrung und Löschung von tausenden negativen Bewertungen
  • Kostenlose Erstberatung bundesweit

1 BEWERTUNG LÖSCHEN

ab 149 €*

*zzgl. MwSt., Einzelauftrag, Preis abhängig von Portal

Für eine konkrete negative Bewertung, die Sie löschen lassen möchten.

  • Kostenfreie Ersteinschätzung
  • Prüfung einer konkreten Bewertung
  • Klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten und Kosten
  • Anwaltliches Vorgehen nach Beauftragung
  • Tätigwerden in der Regel am Tag der Beauftragung
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Best Seller

Clean-Up

individueller
Preis*

*abhängig von Umfang und Portal

  • Umfassende kostenfreie Erstberatung durch Fachanwalt
  • Systematische Prüfung Ihres gesamten Bewertungsprofils
  • Gezielte Suche nach angreifbaren Bewertungen
  • Sie erhalten ein individuelles Paketangebot
  • Günstiger als die Einzelbeauftragung mehrerer Bewertungen
  • Tätigwerden nur bei realistischen Löschungschancen
  • Ideal für Branchen mit hohem Bewertungsaufkommen
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Mehrere Bewertungen

ab 49 €*

*pro Bewertung, zzgl. MwSt., abhängig von Anzahl und Portal

  • Umfassende kostenfreie Erstberatung durch Fachanwalt
  • Für mehrere bereits ausgewählte Bewertungen
  • Rechtliche Prüfung jeder einzelnen Bewertung
  • Klare Ansage zu den Erfolgsaussichten
  • Transparentes und faires Pricing
  • Tätigwerden am Tag der Beauftragung
  • Anschlussberatung nach Beendigung des Löschverfahrens ohne Zusatzkosten
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Wann kann man eine Bewertung löschen lassen?

Nicht jede schlechte Bewertung ist automatisch rechtswidrig. Echte und sachlich formulierte Kritik müssen Unternehmen grundsätzlich hinnehmen.

Anders ist es, wenn eine Bewertung falsch, beleidigend, diffamierend oder ohne tatsächlichen Kundenkontakt abgegeben wurde. In solchen Fällen kann ein Anspruch auf Löschung bestehen.

Eine Bewertung kann insbesondere angreifbar sein, wenn:

  • kein tatsächlicher Kundenkontakt bestand
  • die Bewertung falsche Tatsachenbehauptungen enthält
  • Ihr Unternehmen beleidigt oder diffamiert wird
  • die Bewertung anonym oder unter einem Pseudonym abgegeben wurde
  • eine Verwechslung mit einem anderen Unternehmen vorliegt
  • eine 1-Stern-Bewertung ohne nachvollziehbaren Erfahrungswert abgegeben wurde
  • die Bewertung gegen die Richtlinien des jeweiligen Portals verstößt

Ob eine Bewertung gelöscht werden kann, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Deshalb erhalten Sie bei uns zunächst eine klare Einschätzung zu Erfolgsaussichten, Vorgehen und Kosten.

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Unsere Vorgehensweise: Transparent, fair und konsequent

  • Bewertung melden

    Sie reichen Ihre negativen Bewertungen über unser Kontaktformular ein. Wir schauen uns die Bewertung an und melden uns in der Regel am Tag der Anfrage bei Ihnen zurück.

  • Kostenfreie Beratung

    Einer unserer auf die Löschung negativer Bewertungen spezialisierten Rechtsanwälte meldet sich bei Ihnen. Wir besprechen, ob die Bewertung angreifbar ist, welche Erfolgsaussichten bestehen und welches Vorgehen sinnvoll ist. Das Gespräch ist kostenfrei.

  • Unser Angebot

    Nach der Ersteinschätzung erhalten Sie unser Angebot und die Auftragsunterlagen. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.

  • Wir legen los

    Unmittelbar nach der Beauftragung leiten wir die erforderlichen Schritte ein, um die Bewertung zu löschen. Über die Entwicklung Ihres Falles halten wir Sie stets transparent informiert.

Schlechte Rezensionen bekämpfen - wir schützen Ihren Unternehmensruf

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Welche Bewertungen können gelöscht werden?

Bewertungen können aus unterschiedlichen Gründen angreifbar sein. Besonders häufig geht es um Fake-Bewertungen, falsche Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder Bewertungen von Personen, die nie Kontakt zu Ihrem Unternehmen hatten.

  • Fake-Bewertungen löschen lassen
    Fake-Bewertungen stammen häufig von Personen, die nie Kundinnen oder Kunden waren. Fehlt ein tatsächlicher Erfahrungswert, kann die Bewertung unzulässig sein.
  • Bewertung ohne Kundenkontakt löschen lassen
    Nur wer tatsächlich eine Erfahrung mit Ihrem Unternehmen gemacht hat, darf diese grundsätzlich bewerten. Wenn kein Kundenkontakt bestand, kann ein Vorgehen gegen die Bewertung sinnvoll sein.
  • Falsche Bewertung löschen lassen
    Enthält eine Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen, kann sie rechtswidrig sein. Das gilt etwa, wenn Leistungen falsch dargestellt, Vorwürfe erfunden oder Abläufe bewusst verfälscht werden.
  • Beleidigende Bewertung löschen lassen
    Kritik ist erlaubt. Beleidigungen, Schmähkritik und Diffamierungen müssen Sie jedoch nicht hinnehmen.
  • 1-Stern-Bewertung löschen lassen
    Auch reine Sternebewertungen können angreifbar sein. Das gilt insbesondere dann, wenn kein echter Erfahrungswert erkennbar ist oder kein Kundenkontakt bestand.
  • Bewertung wegen Verwechslung löschen lassen
    Manchmal wird ein Unternehmen bewertet, obwohl eigentlich ein anderer Anbieter gemeint war. Auch solche Bewertungen können gelöscht werden, wenn sie Ihrem Unternehmen zu Unrecht zugeordnet werden.
Gratis Bewertungs-Check

Auf diesen Portalen sind wir
für Sie tätig

Negative Bewertungen können auf vielen verschiedenen Portalen erscheinen. Je nach Plattform unterscheiden sich die Meldewege, Anforderungen und Erfolgsaussichten. Deshalb prüfen wir immer, welches Vorgehen im konkreten Fall am sinnvollsten ist.

Spezialisiert haben wir uns unter anderem auf die folgenden Bewertungs-Portale:

Warum Mueller.legal?

Mueller.legal Kanzlei in Berlin

Wenn es um negative Bewertungen geht, reicht eine einfache Standardmeldung oft nicht aus. Entscheidend ist, die Bewertung rechtlich richtig einzuordnen und das passende Vorgehen zu wählen.

Wir unterstützen Sie mit:

  • anwaltlicher Prüfung der Bewertung
  • klarer Einschätzung zu Erfolgsaussichten und Kosten
  • Erfahrung im Umgang mit Bewertungsportalen
  • rechtlich begründeter Meldung an Plattformen
  • Prüfung weiterer Schritte gegen den Bewertenden
  • transparenter Kommunikation während des Verfahrens

Unser Ziel ist nicht, jede Kritik zu unterdrücken. Unser Ziel ist es, rechtswidrige, falsche oder unfaire Bewertungen konsequent anzugreifen.

Gratis Bewertungs-Check

Unser All-in-One-Paket: Reputationsmanagement

Noch mehr Reputationsschutz durch unser umfassendes All-in-One-Paket: Reputationsmanagement. Wir überwachen für Sie Ihre Bewertungsprofile im Internet und prüfen dort regelmäßig die neuen Bewertungen auf Angreifbarkeit. Damit online immer nur das Richtige über Sie steht:

  • Wir überprüfen proaktiv Ihre Bewertungsaccounts auf negative Bewertungen.
  • Im Fall von rechtswidrigen Bewertungen werden wir sofort tätig und leiten ein Löschverfahren ein.
  • Sollte ein Löschverfahren nicht erfolgreich sein, beraten wir Sie kostenfrei über eine alternative Vorgehensweise.
  • Über unsere Online-Akte sind Sie stets transparent und aktuell informiert.
Jetzt kostenfrei beraten lassenJetzt beraten lassen

Häufige Fragen zum Löschen von Bewertungen

Was kostet es eine negative Bewertung löschen zu lassen?

Wir arbeiten mit transparenten und fairen Pauschalen. Wenn es um eine einzelne Bewertung geht, beläuft sich die Pauschale für das Vorgehen gegenüber dem Bewertungsportal in den meisten Fällen auf 149,00 EUR zzgl. MwSt. Der Preis kann je nach Portal und Einzelfall abweichen.

Wenn Sie bereits mehrere konkrete Bewertungen ausgewählt haben, gegen die wir vorgehen sollen, reduziert sich der Preis pro Bewertung. In diesem Fall zahlen Sie ab 49,00 EUR zzgl. MwSt. pro Bewertung, abhängig von der Anzahl der Bewertungen und dem jeweiligen Portal.

Für Unternehmen mit vielen Bewertungen bieten wir außerdem unser Clean-up an. Dabei prüfen wir Ihr Bewertungsprofil systematisch, identifizieren angreifbare Bewertungen und erstellen Ihnen ein individuelles Paketangebot. Das ist besonders sinnvoll, wenn Sie noch nicht sicher wissen, welche Bewertungen rechtlich angreifbar sind oder wenn Ihr Bewertungsprofil insgesamt bereinigt werden soll.

Nutzen Sie gerne unsere kostenfreie Erstberatung. Einer unserer spezialisierten Rechtsanwälte schaut sich die Bewertungen gemeinsam mit Ihnen an und sagt Ihnen, welches Vorgehen sinnvoll ist und welche Kosten in Ihrem Fall entstehen. Nach der Erstberatung erhalten Sie ein Angebot per E-Mail und können in Ruhe entscheiden, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen möchten.

Wann muss eine negative Bewertung gelöscht werden?

1. Bewertungen, denen kein tatsächlicher Erfahrungswert zu Grunde liegt, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gelöscht werden. Das sind Bewertungen, die Sie keinem Kundenkontakt zuordnen können, also weder am Namen des Rezensenten oder dem Inhalt der Bewertung erkennen können, dass der Bewertung ein Erfahrungswert mit Ihrem Unternehmen zu Grunde liegt.

Beispiel: Sie betreiben ein Fahrradgeschäft in Hannover. Auf Ihrem Google-Profil finden Sie folgende Bewertung: „Hab zwar kein Fahrrad von dort, aber habe schon oft gehört, dass sie kaputte Fahrräder verkaufen und Steuern hintergehen.“ In der Bewertung gibt der Rezensent schon selbst an, dass er keinen Erfahrungswert mit Ihrem Unternehmen hat. Zudem wird in der Bewertung auch kein sonstiger Kundenkontakt beschrieben, der auf einen Kunden zurückzuführen sein könnte. Die Bewertung ist deshalb rechtswidrig.

2. Daneben müssen Sie keine Bewertungen dulden, in denen Sachverhalte unwahr oder verfälscht dargestellt werden oder die beleidigende oder verleumderische Inhalte aufweisen. Dies schlägt sich auch in den Richtlinien der Bewertungsportale wieder.

Beispiel: Sie sind ein E-Commerce Unternehmen für Sportartikel. Auf Ihrem Trustpilotprofil finden sie die folgende 1-Stern-Bewertung: "Die Firma zahlt die Kosten für den Rückversand nicht". Ob Ihr Unternehmen Kosten für den Rückversand übernimmt oder nicht, ist dem Beweis zugänglich und damit eine Tatsachenbehauptung. Soweit diese auch falsch ist, weil Ihr Unternehmen sehr wohl die Kosten übernimmt, ist die Bewertung mit dieser Argumentation angreifbar.

Schalten Sie hierzu einen auf die Löschung negativer Bewertungen spezialisierten Rechtsanwalt ein. Wir beraten Sie in unserem kostenfreien Erstberatungsgespräch und zeigen Ihnen den für Sie richtigen Weg auf. Anschließend werden in der Regel am Tag unserer Beauftragung tätig und fordern die Plattform zur Entfernung der negativen Bewertung auf.

Ist jede negative Bewertung löschbar?

Leider nein. Allerdings sind die allermeisten negativen Bewertungen löschbar.

Es ist daher nicht ratsam, blind jede negative Bewertung anzugreifen - es besteht in bestimmten Fällen die Gefahr, dass sich negative Bewertungen verschlimmern. Wir schauen uns die Bewertungen in der kostenfreien Erstberatung gemeinsam mit Ihnen an und sagen Ihnen, gegen welche Bewertungen wir mit welchen Mitteln erfolgreich vorgehen können - und gegen welche nicht. Ihr Vorteil: Keine Verschlimmbesserung bestimmter Bewertungen und Sie zahlen nur für die Bewertungen, bei denen eine sehr gute Lösch-Prognose besteht.

Wie gehen wir gegen negative Bewertungen vor?

In den meisten Fällen erfolgt dies im Rahmen eines Notice-and-Action-Verfahrens. Hier fordern wir das Bewertungsportal auf, die jeweilige negative Bewertung zu überprüfen und - sofern die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen vorliegen - zu löschen. In der Regel erreichen wir hiermit die Löschung einer negativen Bewertung bereits durch ein außergerichtliches Vorgehen. Auf Grund unserer Erfahrungswerte wissen wir, welche Bewertungen sich über ein solches Verfahren löschen lassen - und welche nicht.

Im Rahmen der kostenfreien Erstberatung sagen wir Ihnen aber auch, welche Bewertungen sich über ein solches Verfahren nicht angreifen lassen. Hier bliebt dann immer noch ein unmittelbares Vorgehen gegen den Rezensenten im Wege einer Abmahnung. Auch hier beraten wir Sie im Rahmen der kostenfreien Erstberatung umfassend.

Sind anonyme Bewertungen zulässig?

Ja, eine Bewertung darf grundsätzlich anonym oder unter einem Pseudonym abgegeben werden. Das folgt aus § 19 Abs. 2 TDDDG. Bewertungsportale müssen eine anonyme oder pseudonyme Nutzung ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Anonym bedeutet aber nicht automatisch zulässig. Auch anonyme Bewertungen können gelöscht werden, wenn sie rechtswidrig sind – zum Beispiel bei Fake-Bewertungen, fehlendem Kundenkontakt, falschen Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder Verleumdungen.

In bestimmten Fällen kann zudem geprüft werden, ob Auskunft über vorhandene Bestandsdaten des Rezensenten verlangt werden kann. Hierfür gelten allerdings enge rechtliche Voraussetzungen. Wir prüfen für Sie, ob eine anonyme Bewertung angreifbar ist und welches Vorgehen sinnvoll ist.

Ist eine falsche Bewertung strafbar?

Eine falsche Bewertung kann rechtswidrig sein. Strafbar kann sie insbesondere dann werden, wenn sie Beleidigungen, Verleumdungen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen enthält.

  • Beleidigung: Es hängt immer vom Einzelfall ab, ob eine ehrverletzende Aussage in einer negativen Bewertung auch eine strafbare Beleidigung darstellt. Dabei wird abgewogen, ob die Verächtlichmachung der Person im Vordergrund steht oder die ehrverletzende Kritik von der Meinungsfreiheit gedeckt wird.
  • Verleumdung und üble Nachrede: Der Tatbestand der Verleumdung ist erfüllt, wenn in einer Bewertung eine Aussage getroffen wird, die erweisen falsch ist. Kann das Gegenteil der behaupteten Tatsache nicht bewiesen werden, kann der Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht sein.
  • Werden die Delikte öffentlich begangen, z. B. durch Teilen auf Social Media, erhöht sich das Strafmaß. Eine falsche Tatsache in einer Bewertung zu verbreiten, kann damit schon die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten.

Sollte eine Bewertung einen Straftatbestand erfüllen, raten wir in vielen Fällen dennoch zunächst zu einem zivilrechtlichen Vorgehen. Strafverfahren sind oft langwierig und am Ende doch erfolglos. Mit zivilrechtlichem Ansprüchen können oft schnellere und bessere Ergebnisse erzielt werden, wie zum Beispiel die Löschung der Bewertung. In schwerwiegenden Fällen sollte jedoch zusätzlich auch Strafanzeige erstattet werden, denn Ermittlungsbehörden verfügen über weitergehende Befugnisse zur Aufklärung und Beweissicherung.

Expertentipp: Selbst wenn die Aussage keinen Straftatbestand erfüllt, besteht die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen die Äußerung vorzugehen, insbesondere im Rahmen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Kostenfreie Erstberatung

Rechtsanwalt Carl Christian Müller ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Master of Laws (LL.M.) im Medienrecht. Seine 2007 veröffentlichte Masterarbeit war die erste größere wissenschaftliche Publikation zum Thema "Bewertungsportale im Internet." Seitdem beschäftigt sich Rechtsanwalt Müller mit dem Thema negative Bewertungen.

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