Unsere Mandantin war auf kununu mit einer ausführlichen negativen Bewertung konfrontiert worden. Darin wurde unter anderem behauptet, Mitarbeiter würden grundlos entlassen, das Unternehmen habe bereits mehrfach Insolvenz angemeldet und sei nicht in der Lage, Gehälter korrekt auszurechnen.
Aufgrund des Inhalts der Bewertung und der zeitlichen Zusammenhänge hatte unsere Mandantin einen konkreten ehemaligen Mitarbeiter im Verdacht. Wir mahnten ihn ab.
Seine Antwort: Er habe mit der Bewertung nichts zu tun.
Damit bestand ein klassisches Beweisproblem. Die Umstände konnten noch so sehr für eine bestimmte Person sprechen – nachdem diese die Urheberschaft bestritten hatte, konnte unsere Mandantin nicht sicher beweisen, wer tatsächlich hinter dem kununu-Nutzerkonto stand. Genau diesen Punkt hielt später auch das Landgericht fest: Es gab Indizien für die Urheberschaft, aber keinen entsprechenden Vollbeweis.
Warum musste kununu Auskunft über den Rezensenten geben?
Wir beantragten deshalb beim Landgericht Koblenz die gerichtliche Gestattung der Auskunft nach dem damals geltenden § 21 Abs. 2 TTDSG.
Das Gericht bejahte die Voraussetzungen aus mehreren Gründen.
Zum einen ging es nicht lediglich um eine scharfe oder unangenehme Meinungsäußerung. Die Bewertung enthielt konkrete Tatsachenbehauptungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Geschäftspraxis unserer Mandantin. Das Landgericht sah darin eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Behauptungen seien geeignet, das Unternehmen insbesondere gegenüber Kunden und Banken erheblich herabzusetzen.
Das Gericht ordnete die beanstandeten Äußerungen zudem als Kreditschädigung nach § 187 StGB ein. Damit lag nach seiner Auffassung eine Rechtsverletzung vor, für die die damalige Auskunftsregelung des § 21 TTDSG grundsätzlich eröffnet war.
Zum anderen war die Auskunft erforderlich, damit unsere Mandantin ihre Ansprüche überhaupt gegen den Verfasser durchsetzen konnte. Ohne dessen Identität konnte sie ihn weder zuverlässig auf Unterlassung in Anspruch nehmen noch weitere Ansprüche verfolgen.
Daran änderte auch nichts, dass bereits ein ehemaliger Mitarbeiter im Verdacht stand. Das Gericht hebt ausdrücklich hervor: Eine Vermutung über die Identität des Nutzers ersetzt keine sichere Kenntnis. Gerade weil der Verdächtige die Urheberschaft bestritten hatte, blieb unsere Mandantin auf die Auskunft angewiesen.
Schließlich nahm das Landgericht eine Interessenabwägung vor. Das Interesse des Nutzers an seiner Anonymität musste nach Auffassung des Gerichts hinter dem Interesse unserer Mandantin zurücktreten, ihre Rechte wegen der erheblichen geschäftsschädigenden Behauptungen durchsetzen zu können.
Name und E-Mail-Adresse ja – IP-Adresse nein
Das Landgericht gestattete kununu deshalb, Name und E-Mail-Adresse des Nutzers an unsere Mandantin herauszugeben.
Mit unserem Antrag waren wir allerdings nicht vollständig erfolgreich. Wir hatten zusätzlich die bei der Nutzung gespeicherten IP-Adressen verlangt. Dies lehnte das Gericht ab: Die damalige Regelung des § 21 Abs. 2 TTDSG erfasste nach Auffassung des LG Koblenz Bestandsdaten, nicht aber die von uns begehrten dynamischen IP-Adressen als Nutzungsdaten.
Dann erteilte kununu die Auskunft.
Und wer hatte die Bewertung tatsächlich geschrieben?
Es war genau der ehemalige Mitarbeiter, den unsere Mandantin von Anfang an im Verdacht gehabt und den wir bereits zuvor abgemahnt hatten.
Nachdem die Urheberschaft nun nicht mehr nur vermutet, sondern durch die Auskunft belegt war, konnten wir unmittelbar gegen den Verfasser weiter vorgehen.
Der interessante Punkt des Falls
Dass ein Arbeitgeber aufgrund des Inhalts einer Bewertung ziemlich genau weiß, wer sie geschrieben haben dürfte, bedeutet noch nicht, dass er die Urheberschaft im Streitfall beweisen kann.
Gerade wenn die betreffende Person die Urheberschaft bestreitet, kann ein gerichtliches Auskunftsverfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen die entscheidende Beweislücke schließen.
Der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 07.11.2022 – 3 O 91/22 kann hier im Volltext abgerufen werden.
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Redaktioneller Nachtrag August 2026: OLG Hamburg zu der Frage "Wann muss kununu löschen oder den Bewerter identifizieren?"
Seit diesem Verfahren hat sich die Rechtsprechung zu anonymen Arbeitgeberbewertungen erheblich weiterentwickelt. Insbesondere das OLG Hamburg hat sich inzwischen mehrfach damit befasst, welche Informationen ein Arbeitgeber erhalten muss, wenn er bestreitet, dass hinter einer anonymen Bewertung überhaupt ein tatsächlicher Beschäftigungskontakt steht.
Dabei ist eine wichtige Unterscheidung zu beachten: Eine Bewertung löschen zu lassen und die Identität ihres Verfassers herauszufinden, sind rechtlich zwei verschiedene Dinge.
Aktuelle Rechtsprechung: OLG Hamburg, BGH und anonyme Arbeitgeberbewertungen →
Redaktioneller Hinweis – Rechtslage heute
Der Beschluss stammt aus dem Jahr 2022 und verwendet deshalb noch die Bezeichnung § 21 TTDSG. Seit dem 14. Mai 2024 heißt das Gesetz Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Die Umbenennung erfolgte im Zuge des Digitale-Dienste-Gesetzes.
Für unseren Fall wichtig: § 21 TDDDG ermöglicht weiterhin die Auskunft über Bestandsdaten, nicht aber generell über Nutzungsdaten wie gespeicherte IP-Adressen. Diese Grenze hatte bereits das LG Koblenz gezogen: Es gestattete die Auskunft über Name und E-Mail-Adresse, lehnte unseren weitergehenden Antrag auf Herausgabe der beim Zugriff verwendeten IP-Adressen dagegen ab. Das heutige TDDDG trennt Bestandsdaten (§ 21) und Nutzungsdaten (§ 24) weiterhin ausdrücklich.