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Jugendschutz bei Social Media: Bundesregierung plant Altersgrenzen, vzbv fordert sichere Plattformen

Die Bundesregierung will Kindern unter 13 Jahren den Zugang zu sozialen Netzwerken grundsätzlich untersagen. Für ältere Jugendliche sind Einschränkungen geplant. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) setzt an anderer Stelle an: Statt Minderjährige durch pauschale Verbote auszuschließen, sollen Plattformen Funktionen verändern, die Nutzer möglichst lange online halten. Eine Untersuchung des Verbands zeigt, wo Facebook, Instagram, TikTok und andere Dienste beim Jugendschutz nachbessern müssen.

von Olivia Wykretowicz

Jugendschutz bei Social Media

Das Bundeskabinett hat am 14. Oktober 2026 Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Neben Altersgrenzen geht es dabei auch um die Gestaltung sozialer Netzwerke. Welche Pflichten Plattformbetreiber bereits heute treffen, regelt insbesondere der Digital Services Act (DSA).

Vzbv-Untersuchung zeigt Lücken beim Jugendschutz

Zwischen dem 13. März und dem 1. Juni 2026 untersuchte der vzbv, wie Facebook, Instagram, Snapchat, TikTok und YouTube ihre Schutzpflichten gegenüber Minderjährigen umsetzen. Dafür legte der Verband Testkonten für fiktive 13-Jährige an und prüfte unter anderem die Registrierung, Standardeinstellungen und Kontaktmöglichkeiten.

Das Ergebnis der Untersuchung: Alle fünf Plattformen bieten spezielle Schutzfunktionen an. Minderjährige können diese jedoch teilweise leicht umgehen. Bei Instagram und TikTok lassen sich beispielsweise Kontaktbeschränkungen ändern, sodass auch Fremde Minderjährige kontaktieren können.

Ein weiteres Problem sind personalisierte Empfehlungsfeeds. Sie bestimmen wesentlich mit, welche Inhalte Nutzer sehen. Nach Feststellung des vzbv erschweren die Plattformen außerdem das Deaktivieren personalisierter Empfehlungen.

Endloses Scrollen und Autoplay: Was der vzbv fordert

Der Verbraucherverband verlangt deshalb Änderungen am Plattformdesign. Funktionen wie endloses Scrollen und die automatische Wiedergabe von Videos sollen für alle Nutzer standardmäßig deaktiviert sein. Außerdem fordert er verbindliche europäische Regeln gegen manipulative und suchtfördernde Mechanismen.

Nach dem US-Milliardenvergleich mit Meta im August 2026 konkretisierte vzbv-Vorständin Ramona Pop ihre Forderungen. Zeitlimits, nächtliche Sperren und abgeschaltete Benachrichtigungen könnten den Nutzungsdruck verringern, reichten allein aber nicht aus.

Das grundlegende Problem seien Geschäftsmodelle und Algorithmen, die auf möglichst lange Nutzungszeiten ausgelegt sind. Risikoreiche Funktionen sollten nach Auffassung des vzbv erst freigeschaltet werden, wenn Nutzer ihre Volljährigkeit nachgewiesen haben.

Die Forderungen gehen damit über die bloße Begrenzung der Nutzungsdauer hinaus. Plattformen sollen ihre Angebote von vornherein sicherer gestalten.

Meta-Vergleich: Konkrete Änderungen an Facebook und Instagram

Wie weit Eingriffe in das Plattformdesign gehen können, zeigt der US-Vergleich mit Meta. Dieser wurde am 27. August 2026 gerichtlich genehmigt.

Für minderjährige Nutzer in den beteiligten US-Bundesstaaten sieht die Vereinbarung unter anderem ein standardmäßiges tägliches Zwei-Stunden-Limit für Facebook und Instagram, nächtliche Nutzungssperren und stummgeschaltete Benachrichtigungen während der Schulzeit vor.

Hinzu kommen Änderungen an den Empfehlungssystemen und weitere Kontrollmöglichkeiten für Eltern. Der Vergleich beschränkt sich damit nicht auf Altersgrenzen, sondern erfasst konkrete Funktionen der Plattformen.

Weitere Einzelheiten erläutern wir in unserer Meldung zum Meta-Milliardenvergleich und den Änderungen bei Facebook und Instagram.

Was Bundesregierung und EU jetzt planen

Mit den Eckpunkten vom 14. Oktober 2026 will die Bundesregierung eine nationale Übergangsregelung schaffen, bis einheitliche europäische Vorschriften gelten.

Vorgesehen sind:

  • Unter 13 Jahren: Grundsätzlich kein Zugang zu sozialen Netzwerken. Ausnahmen soll es für nachweislich kindgerechte Angebote geben.

  • Ältere Jugendliche: Abgestufte Nutzungsbeschränkungen.

  • Plattformgestaltung: Auf EU-Ebene will sich die Bundesregierung dafür einsetzen, suchtfördernde Designs zu verhindern und algorithmische Empfehlungssysteme standardmäßig zu deaktivieren.

Parallel dazu hat die EU-Kommission am 17. September 2026 den Verordnungsvorschlag für den EU KIDS Act vorgelegt. Das geplante Altersmodell ist konkreter ausgestaltet:

Kinder unter 13 Jahren sollen soziale Netzwerke grundsätzlich nicht nutzen dürfen. Für 13- und 14-Jährige sind eingeschränkte, von den Eltern verwaltete Konten mit einer Nutzungsbegrenzung von einer Stunde täglich vorgesehen. Ab 15 Jahren sollen Jugendliche eigene Konten eröffnen können.

Der europäische Vorschlag geht außerdem über Altersgrenzen hinaus. Er sieht unter anderem strengere Altersprüfungen, Einschränkungen bei Empfehlungssystemen und besondere Schutzvorgaben für KI-Chatbots vor.

Welche Dienste betroffen wären und wie die neuen Pflichten ausgestaltet werden sollen, erläutern wir ausführlich in unserer Analyse zum EU KIDS Act.

Wichtig: Die deutschen Eckpunkte sind noch kein Gesetz. Auch der EU KIDS Act befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Neue Altersbeschränkungen ergeben sich daraus derzeit noch nicht.

Können Gerichte Plattformen zu Änderungen verpflichten?

Bereits heute verpflichtet Art. 28 DSA Online-Plattformen, die Minderjährigen zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz zu ergreifen.

Wie solche Pflichten durchgesetzt werden können, entwickelt sich zunehmend zu einer eigenständigen Rechtsfrage.

In den Niederlanden musste Meta nach einem Gerichtsverfahren seine Empfehlungssysteme anpassen. In Deutschland hat das OLG Bamberg mit Urteil vom 29. Juli 2026 (3 UKl 13/25 e) entschieden, dass bestimmte DSA-Pflichten gegenüber Amazon von Verbraucherverbänden vor Zivilgerichten durchgesetzt werden können. Das Urteil betrifft unter anderem Transparenzpflichten und Meldeverfahren, nicht unmittelbar den Minderjährigenschutz nach Art. 28 DSA.

Rechtsanwalt Carl Christian Müller untersucht in seinem LTO-Gastbeitrag „Wer zwingt Meta zum Umbau?“, wie weit die gerichtliche Durchsetzung von DSA-Pflichten reicht und ob Plattformen zur Änderung konkreter Funktionen verpflichtet werden können.

Damit stellt sich neben der politischen Frage nach einem Mindestalter eine weitere: Welche Plattformfunktionen müssen zum Schutz Minderjähriger verändert werden, und wer kann solche Änderungen rechtlich durchsetzen?

Die Bundesregierung und die EU-Kommission wollen die Anforderungen an das Plattformdesign verschärfen. Entscheidend wird sein, wie konkret die neuen Pflichten ausgestaltet werden und welche Möglichkeiten bestehen, ihre Einhaltung durchzusetzen.

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