Elf Tage ließ sich Trustpilot Zeit, um nach einer Beschwerde über eine negative Unternehmensbewertung das Prüfverfahren einzuleiten. Zu lange, entschied das Landgericht Hamburg. Im konkreten Fall hätten vier Tage ausgereicht. Wegen der verzögerten Prüfung haftet Trustpilot als mittelbare Störerin und darf die beanstandete Bewertung nicht erneut veröffentlichen (Beschluss vom 16.10.2026 – 311 O 148/26).
- Negative Bewertungen
Trustpilot prüft Bewertungsbeschwerde zu spät – LG Hamburg untersagt Veröffentlichung
von Olivia Wykretowicz
Nicht nur das Ergebnis einer Bewertungsprüfung ist rechtlich relevant, sondern auch deren Dauer. Unternehmen, die gegen rechtswidrige Trustpilot-Bewertungen vorgehen, müssen eine unangemessen verzögerte Prüfung nicht ohne Weiteres hinnehmen.
Anonyme Ein-Stern-Bewertung löst Prüfverfahren aus
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine anonyme Ein-Stern-Bewertung vom 27. Juli 2026. Darin behauptete eine Person, in einer Lieferung von Hundefutter einen Plastikfaden gefunden zu haben, und äußerte Zweifel an der Qualität des Produkts.
Das betroffene Unternehmen beanstandete die Bewertung am 6. August 2026 gegenüber Trustpilot. Es bestritt sowohl einen tatsächlichen Kundenkontakt mit dem Bewertenden als auch den geschilderten Vorfall.
Trustpilot prüfte die Beschwerde nach eigenen Angaben am 17. August und leitete noch am selben Tag ein Stellungnahmeverfahren ein. Zwischen dem Eingang der Beanstandung und dem Beginn dieses Verfahrens lagen damit elf Tage.
LG Hamburg: Vier Tage hätten für die erste Prüfung ausgereicht
Das Landgericht Hamburg hielt diese Bearbeitungsdauer für unangemessen. Die Beschwerde sei hinreichend konkret gewesen, die Bewertung überschaubar und der vorgetragene Sachverhalt nicht besonders komplex. Trustpilot hätte deshalb bereits am 10. August 2026 entscheiden müssen, ob die Bewertung unmittelbar entfernt oder der Bewertende zur Stellungnahme aufgefordert wird.
Dass Trustpilot täglich zahlreiche Beschwerden bearbeiten muss, ließ das Gericht nicht als Rechtfertigung gelten. Plattformbetreiber müssten die personellen und technischen Voraussetzungen schaffen, um Beanstandungen unverzüglich zu prüfen.
Das Gericht berücksichtigte außerdem den weiteren Ablauf des Trustpilot-Prüfverfahrens: Nach der ersten Prüfung sah Trustpilot jeweils sieben Tage für die Zustimmung zur Weiterleitung der Beschwerde und für die Stellungnahme des Bewertenden vor. Vor diesem Hintergrund sei es unverhältnismäßig, bereits für die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens elf Tage zu benötigen.
Eine allgemeine Vier-Tage-Frist für Bewertungsportale begründet der Beschluss nicht. Das LG Hamburg bewertet die angemessene Dauer anhand der konkreten Umstände. Für Unternehmen ist dennoch wichtig, dass eine Verletzung der Prüfpflichten bereits in dieser frühen Phase des Beschwerdeverfahrens vorliegen kann.
Bewertung bereits gelöscht: Warum die Wiederholungsgefahr bestehen blieb
Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war die Bewertung bereits durch den Bewertenden gelöscht worden. Der Unterlassungsanspruch hatte sich damit nach Auffassung des LG Hamburg jedoch nicht erledigt.
Trustpilot hatte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich ausdrücklich vorbehalten, die Bewertung erneut online zu stellen, falls der Bewertende nachträglich Nachweise einreichen sollte.
Das Gericht beanstandete dabei insbesondere, dass nicht erkennbar war, ob Trustpilot dem betroffenen Unternehmen vor einer erneuten Veröffentlichung eine ausreichende Möglichkeit zur eigenen Prüfung dieser Nachweise einräumen würde.
Das LG Hamburg sah die Wiederholungsgefahr deshalb weiterhin als gegeben an und untersagte Trustpilot, die konkrete Bewertung in Deutschland zu veröffentlichen. Bei einem Verstoß droht ein gerichtlich festzusetzendes Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
Prüfpflichten bei anonymen Bewertungen: Was der BGH bereits entschieden hat
Das LG Hamburg stützt seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung von Bewertungsportalen.
Nach dem BGH-Urteil vom 9. August 2022 (VI ZR 1244/20) genügt grundsätzlich die Rüge eines Unternehmens, dass einer Bewertung kein tatsächlicher Kundenkontakt zugrunde liegt, um Prüfpflichten auszulösen. Eine nähere Begründung ist regelmäßig nicht erforderlich, sofern sich die Identität des Bewertenden nicht ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.
Daran knüpft das LG Hamburg an. Da die Beanstandung ausreichte, um Prüfpflichten auszulösen, und Trustpilot diese nicht rechtzeitig erfüllte, bewertete das Gericht die angegriffenen Äußerungen als prozessual unwahr beziehungsweise unzulässig. Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht.
Das bedeutet nicht, dass das Gericht den behaupteten Vorfall mit dem Hundefutter tatsächlich widerlegt hat. Ausschlaggebend war die unzureichende Erfüllung der Prüfpflichten durch Trustpilot.
Was die Entscheidung für Unternehmen bedeutet
Der Beschluss betrifft zwei Phasen, die bei Beschwerden gegen Bewertungsportale häufig getrennt betrachtet werden müssen: die rechtzeitige Prüfung einer Beanstandung und den Schutz vor einer erneuten Veröffentlichung.
Nach Einschätzung von Mueller.legal zeigt die Entscheidung, dass Unternehmen auch den zeitlichen Ablauf eines Prüfverfahrens dokumentieren sollten. Nicht erst eine endgültige Ablehnung, sondern bereits eine unangemessen verzögerte Bearbeitung kann für die Haftung des Portals entscheidend sein.
Zugleich ist eine entfernte Bewertung nicht zwangsläufig rechtlich erledigt. Behält sich die Plattform eine erneute Veröffentlichung vor, kann weiterhin ein Interesse an einem gerichtlichen Unterlassungstitel bestehen.
Mueller.legal hatte bereits vor dem Landgericht Erfurt ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil gegen Trustpilot erwirkt (Urteil vom 22.04.2026 – 10 O 304/25). Dort hatte Trustpilot eine Bewertung trotz eines bereits bestehenden rechtskräftigen Unterlassungstitels gegen deren Verfasserin weiter veröffentlicht.
Der Hamburger Beschluss betrifft eine andere Konstellation: Hier war insbesondere die verzögerte Einleitung des Prüfverfahrens entscheidend.
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Die Entscheidung auf einen Blick
- Gericht: Landgericht Hamburg, Zivilkammer 11
- Entscheidung: Beschluss vom 16.10.2026
- Aktenzeichen: 311 O 148/26
- Parteien: Anonymisiertes Unternehmen gegen Trustpilot A/S
- Normen: §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog; Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG; § 937 Abs. 2 ZPO
- Ergebnis: Unterlassungsverfügung gegen Trustpilot wegen einer konkreten Bewertung
- Status: Einstweilige Verfügung; Widerspruch möglich