Ein Unternehmensaccount bei Trustpilot schließt eine Klage vor deutschen Gerichten nicht zwangsläufig aus. Das zeigt der inzwischen vorliegende Volltext eines Beschlusses des OLG Frankfurt. Obwohl das betroffene Unternehmen sein Profil vor Klageerhebung geclaimt hatte, hielt der Senat die Gerichtsstandsklausel zugunsten der Gerichte von England und Wales für den konkreten Bewertungsstreit nicht für einschlägig. Die Begründung ist auch für Unternehmen interessant, die bereits länger einen Account unterhalten.
Trustpilot trotz geclaimtem Profil in Deutschland verklagen? OLG Frankfurt begrenzt Gerichtsstandsklausel
von Carl Christian Müller
Lesezeit ca. 5 Minuten.
Das Wichtigste in Kürze
➟ Das OLG Frankfurt bejahte die deutsche Zuständigkeit trotz eines vor Klageerhebung geclaimten Unternehmensprofils.
➟ Im entschiedenen Fall war der Anspruch gegen das Portal bereits vor der Registrierung entstanden. Die spätere Gerichtsstandsvereinbarung erfasste diesen Streit nach Auffassung des Gerichts nicht.
➟ Zusätzlich unterscheidet der Senat zwischen dem Vertrag über das Unternehmensprofil und der Haftung für rechtswidrige Bewertungen Dritter. Diese Begründung kann auch bei schon zuvor geclaimten Profilen helfen.
➟ Die Gerichtsstandsklausel wurde nicht generell für unwirksam erklärt. Andere Klauselfassungen und Fallgestaltungen müssen weiterhin gesondert geprüft werden.
Der Volltext enthält mehr als eine Aussage zu Prüfpflichten
Über den Beschluss des OLG Frankfurt vom 31.08.2026 – 16 W 40/26 haben wir bereits berichtet. Im Mittelpunkt stand zunächst die Pflicht des Portals, Nachweise zum behaupteten Geschäftskontakt dem bewerteten Unternehmen zugänglich zu machen. Eine interne Prüfung mit anschließender bloßer Bestätigung des Kontakts genügte dem Gericht nicht.
Der inzwischen vorliegende Volltext behandelt darüber hinaus eine vorgelagerte Frage: Durfte das Unternehmen überhaupt vor einem deutschen Gericht gegen das Portal klagen?
Die Beklagte berief sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung. Das Unternehmen hatte sein Profil geclaimt und dabei Nutzungsbedingungen akzeptiert, die für bestimmte Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales vorsahen.
Das OLG Frankfurt ließ diesen Einwand im konkreten Fall nicht durchgreifen.
Warum der Business-Account zum Prozessrisiko werden kann
Mit dem Claimen eines Profils oder der Einrichtung eines Business-Accounts kann ein Unternehmen einen Nutzungsvertrag mit dem Portal schließen. Enthalten die vereinbarten Bedingungen eine wirksame Gerichtsstandsklausel, kann dies einem Verfahren in Deutschland entgegenstehen.
Dass dieses Risiko auch Bewertungsstreitigkeiten betrifft, zeigt insbesondere das OLG Nürnberg im Verfahren 3 U 2167/18. Dort ging es um negative Kundenbewertungen und den Vorwurf unzureichender Prüfung. Das Gericht sah die Ansprüche als von der damaligen Gerichtsstandsklausel zugunsten Kopenhagens erfasst an.
Auch das Kammergericht Berlin und das LG Leipzig haben in anderen Trustpilot-Verfahren die deutsche Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint. Die Verfahren betrafen unterschiedliche Vertrags- und Streitkonstellationen; beim Kammergericht ging es um Warnhinweise des Portals.
Über diese Risiken haben wir in unserem Beitrag „Trustpilot verklagen: Warum ein Business-Account zum Problem werden kann“ berichtet.
Die Frankfurter Entscheidung zeigt nun: Neben dem Zustandekommen und der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung muss geprüft werden, ob sie den konkreten Anspruch überhaupt erfasst.
Erster Grund: Der Anspruch bestand schon vor dem Claiming
Im Frankfurter Fall wurde die Bewertung im Juli 2025 veröffentlicht und beanstandet. Das Portal entfernte sie zunächst, stellte sie nach Vorlage von Nachweisen durch die Bewerterin aber wieder her. Diese Nachweise erhielt das betroffene Unternehmen damals nicht.
Nach Auffassung des OLG war der deliktische Anspruch gegen das Portal bereits im August 2025 entstanden. Erst am 20. November 2025 registrierte sich das Unternehmen und beanspruchte sein Profil.
Der Senat verneinte eine Rückwirkung der dabei vereinbarten Gerichtsstandsklausel auf den bereits zuvor entstandenen Streit.
Es kam damit nicht allein darauf an, dass die Bewertung älter war als der Account. Auch die Beanstandung und die nach Auffassung des Gerichts anspruchsbegründende Pflichtverletzung des Portals lagen vor der Registrierung.
Für die Praxis ist dieser Unterschied wichtig: Wurde eine ältere Bewertung erst nach dem Claiming beanstandet, lässt sich das zeitliche Argument nicht ohne Weiteres übertragen.
Zweiter Grund: Profilvertrag und Haftung für Drittbewertungen sind zu unterscheiden
Das OLG Frankfurt belässt es nicht bei der zeitlichen Abfolge. Es begründet zusätzlich, weshalb der Anspruch sachlich nicht unter die vereinbarte Klausel fällt.
Der Vertrag über das Unternehmensprofil ermöglicht dem Unternehmen, seine Darstellung zu verwalten, Kontaktdaten zu hinterlegen und Bewertungen zu beantworten. Der Rechtsstreit betraf dagegen die Verantwortung des Portals für einen rechtsverletzenden Inhalt eines Dritten.
Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob das bewertete Unternehmen einen Account unterhält. Ein Unternehmen kann schließlich auch bewertet werden, ohne sich zuvor auf dem Portal registriert zu haben.
Nach Auffassung des Senats fiel der konkrete Unterlassungsanspruch deshalb nicht in den von der Gerichtsstandsklausel erfassten Vertragszusammenhang.
Auch der ausdrückliche Hinweis einer Klausel auf „außervertragliche Ansprüche“ beantwortet somit noch nicht, ob jeder Bewertungsstreit erfasst ist. Entscheidend bleibt, welchen Zusammenhang mit dem Vertrag die Klausel voraussetzt und ob dieser tatsächlich besteht.
Was gilt, wenn das Profil schon vor der Bewertung geclaimt war?
Auch für diese Unternehmen enthält die Entscheidung einen Ansatzpunkt. Die Unterscheidung zwischen Profilvertrag und gesetzlicher Haftung für Drittinhalte lässt sich grundsätzlich unabhängig vom Registrierungsdatum vertreten.
Nach unserer Einschätzung spricht deshalb einiges dafür, die sachliche Begründung des OLG Frankfurt auch bei einem bereits länger bestehenden Account heranzuziehen: Wer die Verbreitung einer rechtswidrigen Kundenbewertung angreift, macht damit nicht notwendig einen Anspruch aus der Verwaltung seines Unternehmensprofils geltend.
Gesichert ist diese Übertragung allerdings noch nicht. Entschieden hat der Senat einen Fall, in dem der Anspruch schon vor der Registrierung bestand. Auch seine weitere Begründung nimmt auf die spätere Vertragsbeziehung Bezug.
Die bisherige Rechtsprechung ist zudem nicht bedeutungslos geworden. Andere Gerichte haben Gerichtsstandsklauseln bei Bewertungsstreitigkeiten weiter ausgelegt. Ob sich die Frankfurter Argumentation durchsetzt, hängt auch vom Wortlaut der jeweils vereinbarten Bedingungen und vom konkreten Streitgegenstand ab.
Keine allgemeine Unwirksamkeit der Gerichtsstandsklausel
Das OLG Frankfurt hat die Klausel nicht generell für unwirksam erklärt. Diese Frage ließ der Senat offen. Ausschlaggebend war, dass der konkrete Anspruch nach seiner Auslegung nicht unter die Vereinbarung fiel.
Daraus folgt weder, dass Unternehmen Trustpilot nun in jedem Fall in Deutschland verklagen können, noch, dass Gerichtsstandsklauseln für außervertragliche Ansprüche grundsätzlich unbeachtlich wären.
Bei Streitigkeiten über vertragliche Leistungen oder Maßnahmen mit engem Bezug zur Accountverwaltung kann die Beurteilung anders ausfallen als bei der Abwehr rechtswidriger Drittbewertungen.
Was Unternehmen vor einer Klage prüfen sollten
Ein geclaimtes Profil sollte kein Anlass sein, ein Vorgehen in Deutschland vorschnell auszuschließen. Für die Zuständigkeitsprüfung sind insbesondere vier Punkte wichtig:
- Vertragslage: Wann und durch wen wurde der Account eingerichtet? Welche Bedingungen wurden dabei vereinbart?
- Klauselfassung: Welche Streitigkeiten erfasst die konkrete Gerichtsstandsvereinbarung?
- Chronologie: Wann erschien die Bewertung, wann wurde sie beanstandet und wann verletzte das Portal gegebenenfalls seine Prüfpflichten?
- Streitgegenstand: Geht es um eine rechtswidrige Drittbewertung oder um eine Auseinandersetzung mit engerem Bezug zum Profilvertrag?
Besonders nah am Frankfurter Fall liegt die Konstellation, in der der Anspruch gegen das Portal schon vor dem Claiming entstanden war. Bei einer früheren Registrierung bleibt die sachliche Begrenzung der Klausel ein zusätzliches Argument, dessen Tragfähigkeit im Einzelfall zu prüfen ist.
Ein wichtiger Gegenakzent zur bisherigen Rechtsprechung
Der Beschluss erging über die Kosten nach übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits. Das OLG musste dafür auch beurteilen, ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war. Es bestätigte die deutsche Zuständigkeit und die Kostentragung des Portals. Die Entscheidung ist unanfechtbar; eine allgemeine höchstrichterliche Klärung sämtlicher Account-Konstellationen liegt damit jedoch nicht vor.
Mueller.legal ordnet die Entscheidung so ein: Das Vorhandensein eines Business-Accounts entscheidet nicht allein über den deutschen Rechtsweg. Eine Gerichtsstandsklausel muss den konkreten Bewertungsstreit auch erfassen. Genau dafür liefert Frankfurt eine zusätzliche Argumentation.
Sie möchten gegen eine negative Trustpilot-Bewertung vorgehen? Mueller.legal prüft, ob die Bewertung angreifbar ist und welche Bedeutung ein bestehender Account für das weitere Vorgehen hat.
Die Entscheidung auf einen Blick
- Gericht: OLG Frankfurt am Main
- Entscheidung: Beschluss vom 31.08.2026
- Aktenzeichen: 16 W 40/26
- Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.07.2026 – 2-03 O 53/26
- Parteien: anonymisiertes Unternehmen ./. Trustpilot A/S
- Verfahrensart: Kostenbeschluss nach übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits
- Status: Unanfechtbar
- Fundstelle: Volltext der Entscheidung
Weiterführende Beiträge
- „Anonyme Bewertung: Portal muss Nachweise zum Geschäftskontakt zugänglich machen“ – unsere erste Besprechung des Beschlusses.➟
- „Trustpilot verklagen: Warum ein Business-Account zum Problem werden kann“ - die bisherige Rechtsprechung zu Gerichtsstandsklauseln.➟
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