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„Wegen Diffamierung entfernt“: Google darf den Löschhinweis zeigen

Google darf auf Unternehmensprofilen den Hinweis „Zwei bis fünf Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt“ anzeigen. Das bestätigen drei Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln und München aus dem Jahr 2026. Unternehmen können die Entfernung eines solchen Hinweises nicht allein deshalb verlangen, weil die gelöschten Bewertungen keinen Kundenkontakt erkennen ließen oder sie die Anzeige als geschäftsschädigend empfinden. Die Gerichte haben den Google-Hinweis aus unterschiedlichen rechtlichen Perspektiven geprüft: Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrecht und Wettbewerbsrecht. Alle drei Anträge auf Unterlassung blieben erfolglos.

von Olivia Wykretowicz

Löschhinweis bei Google zulässig

Was bedeutet der Google-Hinweis „wegen Diffamierung entfernt“?

Google zeigt seit Frühjahr 2026 auf deutschen Unternehmensprofilen an, wie viele Bewertungen innerhalb der vergangenen 365 Tage aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurden. Statt einer exakten Anzahl erscheint eine Spanne wie „Zwei bis fünf“ oder „Sechs bis zehn“.

Der Begriff „Diffamierung“ ist dabei weiter gefasst, als viele vermuten. Google zählt auch Bewertungen, die auf eine rechtliche Beschwerde hin entfernt wurden, weil das Unternehmen einen tatsächlichen Kundenkontakt bestritten hat. Die gelöschte Rezension muss also keine Beleidigung oder Verleumdung enthalten haben.

Google erläutert die Zählweise auf seiner offiziellen Hilfeseite zu Entfernungshinweisen. Berücksichtigt werden nur entsprechende Löschungen, die nicht später rückgängig gemacht wurden. Bewertungen, die ausschließlich wegen anderer Rechtsgründe oder eines Richtlinienverstoßes entfernt werden, fließen nicht ein.

Über die Einführung des Hinweises und seine Bedeutung haben wir bereits in unserem Beitrag „Google zeigt gelöschte Bewertungen an" berichtet. Inzwischen haben drei Oberlandesgerichte die rechtlichen Grenzen der Anzeige konkretisiert.

OLG Köln: Datenschutzrecht steht dem Hinweis nicht entgegen

Im ersten Verfahren verlangte ein Arzt, dass Google den Hinweis auf sechs bis zehn entfernte Bewertungen von seinem Praxisprofil entfernt. Er hatte die Rezensionen beanstandet, weil ihnen nach seinen Angaben kein tatsächlicher Patientenkontakt zugrunde lag.

Das OLG Köln wies den Antrag mit Beschluss vom 12. Juni 2026 (Az. 15 W 55/26) zurück.

Das Gericht stellte fest, dass die Angaben über die entfernten Bewertungen personenbezogene Daten des Arztes darstellen. Ihre Veröffentlichung sei jedoch nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt. Google und seine Nutzer hätten ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, wie viele Bewertungen entfernt wurden.

Der Hinweis könne helfen, das Bewertungsprofil und die angezeigte Durchschnittsnote besser einzuordnen. Auch die Bezeichnung „Diffamierung“ sei nicht falsch, wenn Google darunter Beschwerden wegen eines bestrittenen Kundenkontakts zusammenfasse.

Zweites OLG Köln-Verfahren: Keine unlautere Herabsetzung

Einen Monat später prüfte ein anderer Senat des OLG Köln den Hinweis aus wettbewerbsrechtlicher Sicht.

Eine Ferienanlage wollte verhindern, dass Google auf ihrem Profil anzeigt: „21 bis 50 Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt.“ Sie sah darin eine Herabsetzung ihres Unternehmens und bestritt außerdem die Richtigkeit der angezeigten Anzahl.

Das OLG Köln wies die Beschwerde am 14. Juli 2026 (Az. 6 W 50/26) zurück. Der Hinweis verstoße im konkreten Fall weder gegen § 4 noch gegen § 5 UWG.

Nach Auffassung des Gerichts verstehen Nutzer die Anzeige nicht als Vorwurf, ein Unternehmen lasse berechtigte Kritik systematisch entfernen. Sie gingen vielmehr davon aus, dass Google entsprechende Beschwerden prüfe und daraufhin Bewertungen lösche.

Auch die bestrittene Anzahl änderte am Ergebnis nichts. Selbst wenn statt der angezeigten 21 bis 50 Bewertungen tatsächlich nur eine einstellige Zahl entfernt worden wäre, hielt das Gericht die Abweichung angesichts von insgesamt 5.528 Bewertungen für unerheblich.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Google beliebige Löschzahlen veröffentlichen darf. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass eine erheblich überhöhte Angabe unter anderen Umständen eine unlautere Herabsetzung oder Irreführung darstellen kann.

OLG München: Auch berechtigte Löschungen dürfen sichtbar werden

Der jüngste Beschluss stammt vom OLG München vom 21. September 2026 (Az. 18 W 839/26 Pre e). Antragstellerin war eine Rechtsanwaltskanzlei.

Diese hatte drei Google-Bewertungen mit der Begründung beanstandet, dass die Verfasser keine Mandanten gewesen seien. Google entfernte die Rezensionen, zeigte anschließend aber den Hinweis „Zwei bis fünf Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt“.

Die Kanzlei sah darin eine Verletzung ihres beruflichen Ansehens. Sie argumentierte, der Begriff „Diffamierung“ erwecke einen falschen Eindruck über die entfernten Bewertungen und ihr eigenes Vorgehen.

Das OLG München widersprach. Es ordnete den Hinweis als Meinungsäußerung mit wahrem Tatsachenkern ein. Google dürfe Beschwerden wegen fehlenden Kundenkontakts unter dem Begriff „Diffamierung“ zusammenfassen, da dieser auch abwertende Bewertungen ohne tatsächlichen Geschäftskontakt erfasse.

Zugleich bestätigte das Gericht das berechtigte Interesse von Google, seine Prüf- und Löschpraxis transparent zu machen. Die damit verbundene Datenverarbeitung sei im konkreten Fall nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig.

Auch Art. 16 Digital Services Act (DSA) half der Kanzlei nicht. Die Vorschrift regelt das Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte, begründet aber nach Auffassung des Gerichts keinen eigenständigen Anspruch auf Entfernung eines Hinweises, den die Plattform selbst veröffentlicht hat.

Was bedeuten die Entscheidungen für Unternehmen?

Die Beschlüsse ändern nichts daran, dass Unternehmen gegen rechtswidrige Google-Bewertungen vorgehen können. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass Google erfolgreich beanstandete Bewertungen anschließend in seinem öffentlichen Löschhinweis berücksichtigt.

Die Kanzlei empfiehlt deshalb, vor jeder Beanstandung den konkreten Inhalt und den rechtlichen Löschgrund zu prüfen.

Unsere Einschätzung:

Aus Sicht von Mueller.legal ist der Löschhinweis kein Grund, rechtswidrige Bewertungen hinzunehmen. Denn Rezensionen beeinflussen längst nicht mehr nur das Google-Profil, sondern können auch in KI-generierte Antworten, etwa bei Google AI Overviews oder ChatGPT, einfließen. Umso wichtiger ist es, gegen rechtswidrige Bewertungen konsequent vorzugehen. Dass Google die Zahl der Löschungen anschließend sichtbar macht, ist dabei in Kauf zu nehmen. Schließlich sagt der Hinweis nichts darüber aus, ob ein Unternehmen berechtigte Kritik unterdrückt hat.

Für Unternehmen ergeben sich daraus drei praktische Schritte:

  1. Bewertungen einzeln prüfen: Nicht jede negative Kritik ist rechtswidrig. Entscheidend ist beispielsweise, ob der Bewertung ein tatsächlicher Kundenkontakt zugrunde liegt oder ob sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthält.

  2. Löschverfahren dokumentieren: Halten Sie fest, welche Bewertung wann und aus welchem Grund beanstandet wurde. Das erleichtert später auch die Überprüfung des Google-Hinweises.

  3. Angezeigte Zahl überprüfen: Erscheint eine unplausibel hohe Spanne, vergleichen Sie diese mit den dokumentierten Löschungen der vergangenen 365 Tage. Berücksichtigen Sie dabei auch wiederhergestellte Bewertungen.

Wichtig: Auch eine berechtigte Beanstandung kann den Zähler erhöhen. Eine sorgfältige Einzelfallprüfung verhindert den Hinweis deshalb nicht grundsätzlich.

Nach Googles eigenen Angaben hat der Löschhinweis außerdem keinen Einfluss auf das lokale Ranking eines Unternehmensprofils in der Google-Suche oder bei Google Maps.

Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Plattformen und rechtlichen Möglichkeiten finden Sie in unserem Bereich Negative Bewertungen löschen lassen.

Wenn Sie gegen einzelne oder mehrere Rezensionen vorgehen möchten, können Sie Ihr Google-Bewertungsprofil kostenfrei anwaltlich prüfen lassen. Wir zeigen Ihnen, welche Bewertungen wir beanstanden würden, welche nicht und warum.

Wer seine Bewertungsprofile dauerhaft im Blick behalten möchte, kann dafür unseren Bewertungs-Schutzbrief nutzen. Wir überwachen die vereinbarten Profile regelmäßig, prüfen neue negative Bewertungen anwaltlich und geben eine konkrete Empfehlung, ob eine Beanstandung sinnvoll ist. Ob wir anschließend gegen eine Bewertung vorgehen, entscheiden Sie in jedem Einzelfall selbst.

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Die Entscheidungen auf einen Blick

1. OLG Köln – Datenschutzrecht

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Entscheidung: Beschluss vom 12.06.2026
  • Aktenzeichen: 15 W 55/26
  • Normen: Art. 5 Abs. 1 lit. d, Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 17 Abs. 1 DSGVO
  • Ergebnis: Kein Anspruch auf Entfernung des zutreffenden Hinweises; berechtigte Informationsinteressen rechtfertigen die Datenverarbeitung.
  • Volltext: NRWE

2. OLG Köln – Wettbewerbsrecht

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Entscheidung: Beschluss vom 14.07.2026
  • Aktenzeichen: 6 W 50/26
  • Normen: §§ 4, 5 UWG; § 823 Abs. 1 BGB
  • Ergebnis: Im entschiedenen Fall weder unlautere Herabsetzung noch relevante Irreführung.
  • Volltext: NRWE

3. OLG München – Persönlichkeitsrecht, Datenschutz und DSA

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Entscheidung: Beschluss vom 21.09.2026
  • Aktenzeichen: 18 W 839/26 Pre e
  • Normen: §§ 823, 1004 BGB; Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 17 DSGVO; Art. 16 DSA
  • Ergebnis: Zulässige Meinungsäußerung mit wahrem Tatsachenkern; kein Anspruch auf Unterlassung des Hinweises.
  • Fundstelle: BeckRS 2026, 24606 (Volltext)

Verfahrensstand: Alle drei Entscheidungen ergingen im einstweiligen Rechtsschutz.

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